Zusätzliche GK bei Klageerweiterung mit Sicherungsanordnung?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Muschel
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#1

16.10.2019, 11:58

Anwältin legt mir Akte vor, dass ich die GK nach Klageerhöhung prüfen soll.
Folgender Sachverhalt:
1. Klage über 20.960,00 € eingereicht, GK 1.035,00 bezahlt nach SW: 22.000)

2. Klageerweitung über 11.360,00 mit Sicherungsanordnung, dass Beklagte die monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten MIetzinses von monatlich 1.600,00 €, erstmals zum 03.10.2019, bei Gericht hinterlegt.

Neue Gerichtkostenrechnung erhalten über gesamt SW 70.720 € (also GK 2.358 € abzgl. bereits gezahlter 1.035,00 €)

Ich weiß absolut nicht wie das Gericht auf den Streitwert kommt. Wenn ich Klageforderung und Klageerweiterung addiere komme ich auf 32.320 €.
Wird die Sicherungsanordnung gesondert, und wenn ja wie hoch, berechnet?
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Anahid
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#2

16.10.2019, 12:15

Die Differenz ergibt sich aus dem 2-Jahres-Betrag der Mieten. 1.600,00 € x 24 = 38.400,00 €. Ob das so gerichtfertigt ist, kann ich leider nirgendwo finden. :ka
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pitz
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#3

16.10.2019, 12:27

Hilft das?
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az: 8 W 62/15 - Beschluss vom 12.04.2016 hat geschrieben: [...]Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat – ebenso wie das Amtsgericht und Landgericht – davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung – anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird – gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (vgl. nur OLG Celle MDR 2014, 234 ff m.w.N.). [...]
Quelle
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Muschel
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#4

16.10.2019, 12:53

Ich hatte nur etwa gefunden, dass bei Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der 12-monatige Mietzins angenommen wird.
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/za ... rt-3110427
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Feldhamster
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#5

16.10.2019, 18:46

Das LG Berlin sagt 3,5-facher Jahreswert: LG Berlin, Beschl. v. 10.11.2016 – 67 S 285/16

Dann wäre der Streitwert aber noch höher als der vom Gericht festgesetzte Wert....
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#6

17.10.2019, 09:22

Feldhamster hat geschrieben:
16.10.2019, 18:46
Das LG Berlin sagt 3,5-facher Jahreswert: LG Berlin, Beschl. v. 10.11.2016 – 67 S 285/16

Dann wäre der Streitwert aber noch höher als der vom Gericht festgesetzte Wert....
Aus dem von dir angegebenen Beschluss:
LG Berlin, Beschl. v. 10.11.2016 – 67 S 285/16 hat geschrieben:[...]Diesen hat die Kammer gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 Satz 1 ZPO mit dem 3-½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung bemessen.[...]
Im Endeffekt hat scheinbar also das LG Berlin in dem dortigen Rechtsstreit den 3,5-fachen Jahreswert für angemessen erachtet. Die Normenkette der Begründung im Vgl. zu "meiner" Fundstelle ist ja nahezu identisch.

Dies deckt sich dann ja auch inhaltlich mit "meiner" Fundstelle, in der ja angegeben ist, dass nach der ganz herrschenden Meinung "die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung [...] gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat".

Dem folgend passt das doch lt. Sachverhalt alles, oder? Das Gericht im vorliegenden Rechtsstreits hat in seiner Streitwertfestsetzung also den 2-fachen Jahreswert für angemessen erachtet. :kopfkratz
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