Kosten für Sachverständigen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Antworten
pepe
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 567
Registriert: 12.03.2009, 10:09
Beruf: Jura Studentin
Software: Advoware

#1

13.02.2019, 13:33

Hallo Zusammen,

Kläger verklagt Mandant auf 3.000 €. Gericht erlässt einen Beweisbeschluss und beauftragt Sachverständigen. Kosten ca. 1.500 €
Wir reichen für Mandant Widerklage über 6.000 € ein.

Jetzt einigt man sich, dass beide Seite auf ihre Forderungen verzichten.

Kosten sollen gegeneinander aufgehoben werden.

Kosten gegeneinander heißt ja eigentlich, jede Partei trägt ihre RA-Kosten selber. Was ist aber mit den Kosten für den Sachverständigen?

Gibt es im Zweifel eine allgemeine Formulierung, dass die Kosten für den Sachverständigen beim Kläger verbleiben? :thx
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

13.02.2019, 14:06

Kosten gegeneinander aufgehoben bedeutet: jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, sonstige Kosten (Gerichtskosten und Sachverständige) werden geteilt.

Ich denke nicht, dass es möglich ist, nur die Kosten des Sachverständigen, die mit zu den Gerichtskosten gehören, bei der Kostenregelung auf den Kläger verteilen zu lassen, wenn die Gerichtskosten ansonsten geteilt werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 281
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#3

13.02.2019, 22:34

Die Sachverständigenauslagen sind i. S. von § 1 GKG Teil der Gerichtskosten. Somit trägt jede Partei die Hälfte der gesamten Gerichtkosten ( Gebühren und Auslagen ) und die eigenen RA-Kosten.

Man kann natürlich in die Kostenregelung eines Vergleichs einen Passus mit aufnehmen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden "mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigengutachtens. Diese trägt/übernimmt der Kläger" ( oder so ähnlich formuliert ). Wenn der Kläger mitspielt, wäre so eine Abweichung denkbar. Wie Ihr Euch im Vergleich einigt, ist ja grundsätzlich Verhandlungssache zwischen den Parteien.
Antworten