Hallo zusammen
kurz um Sachverhalt:
Urteil Amtsgericht - Berufung Landgericht - Zurückverweisung an AG - Vergleich
Kosten 1/4 Kläger (Mandant), 3/4 Beklagter
Muss der Kostenausgleichungsantrag für die Gerichtskosten aus dem Berufungsverfahren bei dem LANDGERICHT gestellt werden?
Beim Amtsgericht habe ich die Auskunft bekommen, dass man dort nur für den Ausgleich der kompletten RA-Vergütung und der Gerichtskosten des Amtsgerichts zuständig ist.
Wegen der Gerichtskosten der Berufung (hat Mandant gezahlt) müsste ich beim Landgericht einen Ausgleichungsantrag stellen.
Das Amtsgericht hat bereits einen Festsetzungsbeschluss erlassen, die GK der Berufung aber nicht berücksichtigt.
GK Berufung Kostenausgleich
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Schiet Hitze, wa?
Kosten werden immer beim Ausgangsgericht festgesetzt.
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~ Grüßle ~
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Hallo Zusammen,
irgendwie steh ich gerade aufem Schlauch:
wir haben Klage eingericht. wir haben die Kosten zu 80 % zu tragen, und die GEgenseite 20 %. Die GEgenseite hat einen Kostenausgleichungsantrag gestellt.
Das Gericht will jetzt auch einen von uns.
Muss ich einen Antrag stellen?
Wir haben Berufung eingelegt. Kann ich das Gericht darauf hinweisen?
Danke Euch
irgendwie steh ich gerade aufem Schlauch:
wir haben Klage eingericht. wir haben die Kosten zu 80 % zu tragen, und die GEgenseite 20 %. Die GEgenseite hat einen Kostenausgleichungsantrag gestellt.
Das Gericht will jetzt auch einen von uns.
Muss ich einen Antrag stellen?
Wir haben Berufung eingelegt. Kann ich das Gericht darauf hinweisen?
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Auf jeden Fall auf die Berufung hinweisen, die meisten Rechtspfleger stellen Kfb dann zurück, bis Entscheidung über Berufung vorliegt.
Es kann aber auch sein, dass dennoch ein Kfb bereits jetzt zu Lasten eures Mandanten ergeht über die 80 % der ersten Instanz und dann müsste er zahlen, um die ZV abzuwenden, egal ob das Berufungsverfahren dann noch anhängig ist.
Es gibt einen Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 11.07.2011, 2-11 T 73/11, NJW-Spezial 2011,604 = RVGreport 2011, 391, wonach eine Partei nicht verpflichtet ist, am Kostenausgleichungsverfahren teilzunehmen. Ihr könntet daher jetzt den KAA unbeachtet lassen und es wird gegen euren Mandanten festgesetzt (wenn der REchtspfleger nicht die Berufung abwartet). Über die eigenen Kosten erster Instanz kann dann später ein eigener Kfa gestellt werden, über die euren Mandanten treffenden Quote, die dieser nach der Kostengrundentscheidung zu tragen hat.
Es kann aber auch sein, dass dennoch ein Kfb bereits jetzt zu Lasten eures Mandanten ergeht über die 80 % der ersten Instanz und dann müsste er zahlen, um die ZV abzuwenden, egal ob das Berufungsverfahren dann noch anhängig ist.
Es gibt einen Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 11.07.2011, 2-11 T 73/11, NJW-Spezial 2011,604 = RVGreport 2011, 391, wonach eine Partei nicht verpflichtet ist, am Kostenausgleichungsverfahren teilzunehmen. Ihr könntet daher jetzt den KAA unbeachtet lassen und es wird gegen euren Mandanten festgesetzt (wenn der REchtspfleger nicht die Berufung abwartet). Über die eigenen Kosten erster Instanz kann dann später ein eigener Kfa gestellt werden, über die euren Mandanten treffenden Quote, die dieser nach der Kostengrundentscheidung zu tragen hat.
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Na, über diese Methode wird sich das Gericht aber freuen! Üblicherweise wird von beiden Seiten der KAA eingereicht und man regt gleichzeitig an, die Entscheidung bis zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens zurückzustellen. Ist nur eine Partei damit nicht einverstanden, wird ausgeglichen. Bei Zurückstellung kann nach Aktenrückkehr die erste Instanz sofort ausgeglichen werden, da beide KAA vorliegen und Anhörung schon erfolgt ist. Außerdem wirkt sich die frühzeitige Einreichung der KAA auch auf die Verzinsung aus.
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@13: Getrennte Festsetzung dürfte doch aber häufiger vorkommen, wenn auch aus einem anderen Grund. Ich praktiziere das regelmäßig bei ungünstiger Quote für den Mandanten, wenn er eine SB bei der RSV hat bzw. Parteikosten entstanden sin.
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