Kosten werden gegeneinander aufgehoben
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Sachverständigenkosten zählen dann zu den Gerichtskosten, wenn das Gericht den Sachverständigen beauftragt und entschädigt hat (Nr. 9005 KV GKG). Kosten eines Privatgutachtens sind außergerichtliche Kosten.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 114
- Registriert: 02.04.2012, 12:08
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
Jaa das Gericht hat in einer Verfügung geschrieben "ist hier durch Sachverständigengutachten zu klären, ...."
Weile beide Parteien damit einverstanden waren, wurde unser Mandant dann aufgefordert, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € für den Sachverständigen zu zahlen.
Weile beide Parteien damit einverstanden waren, wurde unser Mandant dann aufgefordert, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € für den Sachverständigen zu zahlen.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Revisor hat geschrieben:Sachverständigenkosten zählen dann zu den Gerichtskosten, wenn das Gericht den Sachverständigen beauftragt und entschädigt hat (Nr. 9005 KV GKG). Kosten eines Privatgutachtens sind außergerichtliche Kosten.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 205
- Registriert: 05.11.2013, 15:40
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Köln - NRW
Jeder seine Anwaltskosten und die jeder die hälftigen Gerichtskosten. So ists richtig. Da muss man nen Ausgleichungsantrag machen und alle sind mehr oder weniger happy
You're braver than you believe, stronger than you seem and smarter than you think.
- Christopher Robin -
- Christopher Robin -
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 408
- Registriert: 10.04.2016, 21:10
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
hallo stehe ich gerade aufm Schlauch: Wir sind Beklagte:
"Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleiches trägt die Klägerin, wobei die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden."
D.h. doch für mich:
Der Gegner hier Kläger trägt die Gerichtskosten
Vergleich: ?? kann ich wegen des Vergleichs einen KFA machen? , gehört doch auch eigentlich zu den außergerichtlichen Kosten oder? Ich meine Anwaltskosten (gerichtlich).
Danke Euch
Ich würde nämlich hier nichts beantragen. oder liege ich falsch?
Danke
"Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleiches trägt die Klägerin, wobei die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden."
D.h. doch für mich:
Der Gegner hier Kläger trägt die Gerichtskosten
Vergleich: ?? kann ich wegen des Vergleichs einen KFA machen? , gehört doch auch eigentlich zu den außergerichtlichen Kosten oder? Ich meine Anwaltskosten (gerichtlich).
Danke Euch
Ich würde nämlich hier nichts beantragen. oder liege ich falsch?
Danke
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Da muss man mal den Anwalt fragen, was damit gemeint sein soll.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Da hat man sich formulierungsmäßig wieder mal einen abgebrochen...
Dem Wortlaut nach:
Die Gerichtskosten (GK) trägt die Klägerseite. Da die Beklagtenseite in aller Regel GK nicht zu entrichten hat, ist auch nichts zu veranlassen.
Die außergerichtlichen Kosten (RA-Kosten) sind gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass jede Partei ihre RA-Kosten selbst zu tragen hat. Daher ist auch hier nichts zu veranlassen.
Dem Wortlaut nach:
Die Gerichtskosten (GK) trägt die Klägerseite. Da die Beklagtenseite in aller Regel GK nicht zu entrichten hat, ist auch nichts zu veranlassen.
Die außergerichtlichen Kosten (RA-Kosten) sind gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass jede Partei ihre RA-Kosten selbst zu tragen hat. Daher ist auch hier nichts zu veranlassen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 144
- Registriert: 01.09.2010, 14:07
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
- Wohnort: Jettingen-Scheppach
Hallöchen ich steh auch kurz auf dem Schlauch. Im Vergleich steht folgende Kostenregelung:
"Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst."
Heißt doch für mich, die Gerichtskosten, Kosten des Vergleichs und außergerichtliche Kosten trägt jeder nur seinen eigenen Teil. Klingt für mich nur leider noch etwas so, als könnte man aber einen Kostenausgleich der normalen Verfahrenskosten, also 1,3 VerfG, 1,2 TG beantragen. Oder ist in dem Wort "Gerichtskosten" auch die Kosten des Rechtstreits ansich umfasst?
Wir haben jetzt schon eine Abrechnung der LJK erhalten, worin die hälftigen Gerichtskosten abgerechnet wurden, aber gleichzeitig eine Gutschrift durch die Gegenseite erfolgte, so dass unsere Mandantin nichts zahlen muss. Bin gerade etwas verwirrt
"Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst."
Heißt doch für mich, die Gerichtskosten, Kosten des Vergleichs und außergerichtliche Kosten trägt jeder nur seinen eigenen Teil. Klingt für mich nur leider noch etwas so, als könnte man aber einen Kostenausgleich der normalen Verfahrenskosten, also 1,3 VerfG, 1,2 TG beantragen. Oder ist in dem Wort "Gerichtskosten" auch die Kosten des Rechtstreits ansich umfasst?
Wir haben jetzt schon eine Abrechnung der LJK erhalten, worin die hälftigen Gerichtskosten abgerechnet wurden, aber gleichzeitig eine Gutschrift durch die Gegenseite erfolgte, so dass unsere Mandantin nichts zahlen muss. Bin gerade etwas verwirrt
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Das ist doch eine ganz normale Kostenaufhebung, nur blöd formuliert. Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben -> heißt jeder trägt die Hälfte.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 144
- Registriert: 01.09.2010, 14:07
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
- Wohnort: Jettingen-Scheppach
ja das dachte ich mir schon. Aber es bedeutet schon auch, dass die normalen Verfahrenskosten jeder für sich selbst trägt, als gegeneinander aufgehoben wurden oder auch hälftig?
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)