GK bei teilweiser Erledigung und Klagerücknahme im Übrigen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Croata
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#1

26.03.2014, 12:30

Hallo,

folgender Fall: Übergang vom Mahnverfahren ins streitige Verfahren. Daraufhin zahlt der Beklagte einen Teil der Hauptforderung. Wir erklären die Hauptsache insoweit für erledigt und nehmen die Klage im Übrigen zurück. Es ergeht Beschluss über die Kostentragung. Kläger trägt die Kosten in Höhe der Klagerücknahme, Beklagter in Höhe der Teilerledigung.

Jetzt liegt mir eine Rechnung der Gerichtskasse vor, wonach die Gebühr Nr. 1210 GKG, also 3,0, für das Verfahren abgerechnet wird. Wir sind hier aber von Nr. 1211 GKG, also 1,0, ausgegangen, da doch in beiden Fällen (Klagerücknahme und Erledigung) eine reduzierte Gebühr anfällt.

Vielleicht kann mir das bitte jemand kurz erklären. :-)

LG
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Anahid
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#2

26.03.2014, 12:41

Bei Erledigungserklärung fällt nur dann lediglich eine 1,0 an, wenn die andere Partei der Erledigungserklärung zustimmt und von beiden Seiten einheitliche Anträge bzgl. der Kosten gestellt werden (z.B. der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens). Stellt lediglich eine Partei den Antrag und die andere stimmt der Erledigungserklärung durch Schweigen zu, dann muss das Gericht über die Kosten entscheiden und dann fällt allerdings wieder eine 3,0 an.
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Croata
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#3

26.03.2014, 13:37

Ahaaa stimmt, der Beklagte hat hier tatsächlich nur durch Schweigen zugestimmt. Vielen lieben Dank! :huepf
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