folgender Fall: Übergang vom Mahnverfahren ins streitige Verfahren. Daraufhin zahlt der Beklagte einen Teil der Hauptforderung. Wir erklären die Hauptsache insoweit für erledigt und nehmen die Klage im Übrigen zurück. Es ergeht Beschluss über die Kostentragung. Kläger trägt die Kosten in Höhe der Klagerücknahme, Beklagter in Höhe der Teilerledigung.
Jetzt liegt mir eine Rechnung der Gerichtskasse vor, wonach die Gebühr Nr. 1210 GKG, also 3,0, für das Verfahren abgerechnet wird. Wir sind hier aber von Nr. 1211 GKG, also 1,0, ausgegangen, da doch in beiden Fällen (Klagerücknahme und Erledigung) eine reduzierte Gebühr anfällt.
Vielleicht kann mir das bitte jemand kurz erklären.
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LG