Streitwertbeschwerde - Streitwert korrekt?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Adelia
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#1

14.01.2013, 11:33

Wir haben eine Zahlungs- und Räumungsklage sowie auf zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung eingereicht.

Die rückständige Miete beträgt 2.843,60 EUR. Die Kaltmiete beträgt 363,19 EUR; die Warmmiete 479,41 EUR.

Meines Erachtens ist der Streitwert wie folgt zu berechnen:

rückständige Miete 2.843,60 EUR; Räumung 12 x Kaltmiete 4.358,28 EUR; zukünftige Nutzungsentschädigung 12 x Warmmiete 5.752,92 EUR. Gesamtstreitwert 12.954,80 EUR.

Im Versäumnisurteil steht jetzt ein Streitwert in Höhe von 9.634,04 EUR.

Eigentlich kann ich hier doch jetzt Streitwertbeschwerde einreichen oder? Habe ich den Streitwert irgendwie falsch berechnet?

:thx schon einmal im Voraus....
Kuko
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#2

14.01.2013, 19:14

Bei der zukünftigen Nutzungsentschädigung kommt es auf die voraussichtliche Dauer bis zur künftigen Räumung (Erkenntnisverfahren + Zwangsvollstreckungsverfahren) an.
Das können 12 Monate sein (z. B. OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 5 U 158/10), aber auch nur 6 Monate (OLG z. B. Naumburg, Beschluss vom 19.05.2011 - Az.: 1 W 14/11), je nach den üblichen Verfahrensdauern im jeweiligen Gerichtsbezirk.

Wahrscheinlich hat das Gericht zugrunde gelegt, dass das streitige Verfahren im Fall, dass es bei dem VU bleibt, recht kurz war und daher nur rund 5 Monate Nutzungsentschädigung angesetzt.
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#3

15.01.2013, 09:02

Ja ist ja mein Problem "rund" 5 Monate. Hätte man da nicht genaue Monate nehmen können?

Habe das Gericht jetzt angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Telefonisch konnte man mir keine Auskunft geben.
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#4

23.01.2013, 10:30

Hätte hierzu noch eine Frage:

Das Versäumnisurteil wurde uns am 11.01.2013 zugestellt. Die Frist zur Streitwertbeschwerde läuft somit am 25.01.13 ab oder?
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Liesel
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#5

24.01.2013, 15:11

OLG Dresden - LG Leipzig
2.8.2012
5 W 745/12

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung richtet sich nicht nach § 9 ZPO sondern nach § 3 ZPO (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2011, 5 U 158/10, MDR 2011, 513). Die Höhe des Streitwertes entspricht der geforderten Nutzungsentschädigung für die voraussichtliche Dauer vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 4 Abs. 1 ZPO) bis zur tatsächlichen Räumung. Regelmäßig kann von einer Zeitspanne von einem Jahr ausgegangen werden.
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#6

24.01.2013, 15:23

Danke Liesel. Wir haben auch 1 Jahr angesetzt. Hatte letzte Woche Montag auch ein Schreiben ans Gericht geschickt - habe nur nachgefragt, wie sich der Streitwert zusammensetzt und "per Telefax" draufgeschrieben. Als ich gestern angerufen habe und nachgefragt habe, ob man mir schon Auskunft geben kann, sagte mir man, "ach es kommt kein Original mehr, da lege ich das jetzt mal dem Richter vor." Super nach 1 1/2 Woche. :motz
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