Streitwert Arbeitszeugnis

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Mr.Black
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#1

17.09.2007, 17:00

Kennt jemand den Streitwert, wenn AN und AG über den Inhalt bzw. die Änderung eines Arbeitszeugnisses streiten?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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jacqueline k
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#2

17.09.2007, 17:09

Ich würde mich nach § 23 Abs. 3 RVG richten!?
:blumen
Blumige Grüße
lillysss

#3

17.09.2007, 17:14

Normalerweise ein Bruttomonatsgehalt. Wird nur gaaaanz selten niedriger festgesetzt.
StineP

#4

17.09.2007, 17:16

Streitwert (7 Urteile)

(1) Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beträgt nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Bruttomonatsgehalt des geltend machenden Arbeitnehmers. 2. Bei einer Klage auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem Verhältnis der Bedeutung des konkreten Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag vom vorgenannten Regelstreitwert in Betracht. 3. Wird neben einer Verbesserung der zentralen Leistungsbeurteilung auch noch die inhaltliche Änderung mehrerer Feststellungen des Zeugnisses begehrt, ist ein Abschlag vom Regelwert eines Monatseinkommens grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
- LAG Köln 29.12.2000 - 8 Ta 299/00

(2) Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt und mit einem "vollste Zufriedenheit" betonenden Zeugnis aufgelöst, so erhöht sich der Streitwert für den Vergleich nur wegen des zuletzt genannten Punktes um bis zu einem halben Gehalt.
- LAG Schleswig-Holstein 6.3.1997 - 4 Ta 110/96 1.

(3) Der Streitwert ist die Grundlage für die Festlegung der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren Der Gegenstandswert für eine Klage auf Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses ist unter Berücksichtigung von Art und / oder Umfang der begehrten Änderung festzusetzen und kann bis zu einem Monatsentgelt betragen. Eine Festsetzung in Höhe eines vollen Monatsgehalts ist auch angemessen im Falle eines Leiters eines Verbrauchermarktes, der im Prozeß nur als einzige Änderung eine Leistungsbewertung von "voller Zufriedenheit" statt bloß erteilter "Zufriedenheit" begeht.
- LAG Rheinland-Pfalz 31.7.1991 - 9 Ta 138/91

(4) Der auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klageantrag ist mit der Hälfte des Monatsentgelts zu bewerten.
- LAG Hamm 23.2.1989 - 8 Ta 3/89

(5) Der Streitwert für die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung eines im Prozeßvergleich festgelegten Zeugnisanspruches ist mit einer Monatsvergütung angemessen bewertet.
- LAG Baden-Württemberg 4.2.1985 - 1 Ta 1/85

(6) Als Streitwert für den Anspruch auf Erteilung eines (qualifizierten) Zeugnisses ist in der Regel ein Monatseinkommen festzusetzen.
- LAG Düsseldorf 26.8.1982 - 7 Ta 191/81

(7) Als Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist bei einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bei zweijähriger Tätigkeit einer wissenschaftlichen Angestellten ein halbes Monatsgehalt anzunehmen.
- LAG Baden-Württemberg 30.11.1976 - 1 a Ta 119/76

Unter Bezugnahme auf 23 III sind das wohl gute Infos ;)
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Mr.Black
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#5

17.09.2007, 17:18

Danke Euch - besonders Stine für die schnellen und präzise Antworten.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Mr.Black
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#7

17.09.2007, 17:29

StineP hat geschrieben:Unter Bezugnahme auf 23 III sind das wohl gute Infos ;)
Für den durchschnittlichen AN mit einem Gehalt unter 4000,- Euro schon.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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