Kostenrechnung des Gerichts falsch, Rechtsmittel?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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butterflybabe
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#1

24.08.2007, 08:58

Wisst ihr, ob es ein Rechtsmittel gegen eine Kostenrechnung des Gerichts gibt? Hab hier eine Rechnung vorliegen, die definitiv falsch ist.

Weiter bräuchte ich ein GKG in der Fassung vor dem 1.1.98. Weiß jemand, ob das im Internet irgenwo noch drin ist?
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Strubbel
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#2

24.08.2007, 09:02

Als Rechtsmittel würde ich mal die Beschwerde versuchen bzw. Erinnerung.

Wegen der GKG-Fassung würde ich mal googeln.
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Bino
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#3

24.08.2007, 09:03

Was ist denn das für eine KoRe? Kannst du nicht einfach um Korrektur bitten?

Da wir ja immer alles schön aufheben :-) habe ich hier noch ein GKG von 1996. Was brauchste denn davon?

Gruß Bino
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tabea009
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#4

24.08.2007, 09:04

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber kann das die Erinnerung sein. Guck doch mal beim RpflG. Mir ist das auch schon passiert (mehrfach). Mal habe ich da angerufen, mal habe ich einfach einen Schriftsatz hingeschickt. Gab eigentlich keine Probleme. Ruf doch einfach mal den Rechtspfleger an und frag ihn, was da bei der Rechnung los war.
Barbara
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butterflybabe
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#5

24.08.2007, 09:24

Bzgl. GKG bräuchte ich die Nrn. 1211, 1653 sowie §§ 49, 68 69 GKG
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Bino
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#6

24.08.2007, 09:44

Oh 1211 gibt es hier nicht drin. Das ist wohl gestrichen worden, nach 1202 kommt hier gleich die 1220. Tut mir leid.
Oh und die 1653 hab ich hier auch nicht, da kommt nach 1650 gleich die 1660. Seltsam.

Dann ist es offenbar doch nicht das richtige, obwohl es von 1996 ist. Aber dann nützt es wahrscheinlich auch nichts, wenn ich die §§ jetzt aufschreibe, denn die sind dann vielleicht auch gar nicht auf dem Stand, wie du sie brauchst.
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#7

24.08.2007, 10:36

Gegen die Kostenrechnung kannst Du Erinnerung einlegen (früher: § 5 GKG, jetzt: § 66 GKG).

Da Du ja schon weisst, dass die Rechnung definitiv falsch ist, lege einfach
Erinnerung gegen den Kostenansatz ein und schreibe dazu, was Deiner Meinung nach falsch ist.
Dann wird von Amts wegen die Richtigkeit geprüft.

Ich habe zwar den alten Wortlaut der Vorschriften, aber alles abzutippen wäre für mich zu zeitaufwändig, deshalb nur kurz:

§ 49 GKG Kostenschuldner in Streitverfahren (sog. Antragstellerhaftung)
§ 68 GKG Auslagenvorschuss
§ 69 GKG Fortdauer der Vorschusspflicht
1211 = Beendigung des Verfahren durch ...(Ermäßigung der Gebühr 1210) auf 1,0
1653 = sog. Mehrvergleichsgebühr (0,25)

@tabea:

Der Rechtspfleger hat mit einer Gerichtskostenrechnung in einer Zivilsache nichts zu tun!
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#8

24.08.2007, 15:42

@tabea:

Der Rechtspfleger hat mit einer Gerichtskostenrechnung in einer Zivilsache nichts zu tun!
Oh... richtig. Total verwechselt. Aber Auskunft konnten mir die jeweiligen Rechtspfleger trotzdem geben...
Barbara
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