GK bei Grundbuchberichtigung oder Löschung?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Bierjunge
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#1

20.08.2007, 10:44

Servus zusammen,

ein Montag Morgen und dann auch noch so eine Frage, von der ich nicht die geringste Ahnung habe wie die Antwort lauten könnte!

Ich müßte wissen, welche Gebühren für den Antrag auf Grundbuchberichtung oder Löschung entstehen? In welchem Gesetz finde ich die, KostO? Und woraus errechnet sich der GW?

Bin für jede Antwort dankbar :wink:
Lieben Gruß B.J.
Notargehilfe

#2

20.08.2007, 10:49

Das kommt darauf an was berichtigt oder gelöscht werden soll.

Grüße aus dem Rheinland
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Bierjunge
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#3

20.08.2007, 10:57

Danke Notargehilfe...süßes Bildchen übrigens....Tiggger ;o)

Also auf Nachfrage beim Chefe, teilte er soeben mit:

Berichtigt wird der Begünstigte von Vormerkungen, die den Anspruch zugunsten seiner selbst sowie zugunsten eines von ihm zu benennenden Dritten auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sichern.

Gelöscht werden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.
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Bierjunge
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#4

20.08.2007, 12:41

Ach ja und wichtig wäre für mich auch noch zu wissen, ob man die Kosten quasi als Vorschuß mit dem Antrag zusammen zahlen muss oder ob man eine Rechnung von der zuständigen Kasse erhält?

MERCI
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#5

20.08.2007, 13:04

Offenbar geht es Dir um die Gerichtskosten.

Es ist nicht das GKG anzuwenden, sondern die KostO, weil es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 KostO).

Veränderung einer Vormerkung: 1/4 Gebühr gem. § 67 KostO (vgl. Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 15 zu § 67), der Wert bestimmt sich nach § 30 KostO (§ 67 Abs. 3 KostO).

Löschung einer Dienstbarkeit: 1/2 Gebühr gem. §§ 68, 62 Abs. 1 KostO, der Wert ist abhängig vom Gegenstand der Dienstbarkeit, bei wiederkehrenden Leistungen § 24 KostO, sonst ggfls. § 30 KostO

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO soll die Vornahme des Geschäfts in Grundbuch- und Nachlaßsachen nur dann davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint.
Dies ist insbes. dann der Fall, wenn sich aus der Grundakte Anhaltspunkte dazu ergeben, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein könnte, die Kosten zu zahlen (z.B. Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen).

Eine Abhängigmachung erfolgt u.a. in keinem Fall, wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KostO).
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#6

20.08.2007, 13:08

SUPI...vielen Dank für diese ausführliche Antwort :applaus
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#7

20.08.2007, 14:06

die gerichte kennen ihre pappenheimer, von denen verlangen sie vorschüsse, ansonsten bei uns eigentlich nicht.. wenn dann wird der vorschuss aber von dem beteiligten verlangt
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