Gerichtskosten bei Antragsrücknahme

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Antworten
katzitazi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 49
Registriert: 16.12.2010, 13:22

#1

09.07.2011, 08:05

Guten Morgen,

für ein Umgangsverfahren fällt eine 0,5 Gebühr gemäß 1310 FamGKG Anlage 1 (zu § 3 Abs.2) an. Also 44,50 €.
Was passiert, wenn Mandant den Antrag zurücknehmen lassen will? Verlangt dann das Gericht trotzdem noch Gebühren? Ich finde keine Regelung und bin mir echt nicht sicher.

Danke
Katzitazi
Benutzeravatar
rebru82
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 598
Registriert: 01.12.2008, 09:08
Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Flensburg

#2

12.07.2011, 08:34

Wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist, , denke ich, wird das Gericht die Gebühren erheben und verlangen. Ist ja bei normalen Forderungen bei einer Klage auch so. Gerichtskosten werden dennoch erhoben, da das gericht bereits tätig war/ist.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
katzitazi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 49
Registriert: 16.12.2010, 13:22

#3

12.07.2011, 15:23

Ich hatte überlegt, ob das Gericht eventuell von der Erhebung von Gebühren absehen kann.
Im Arbeitsrecht fallen ja bei Klagerücknahme in der I. Instanz auch keine Gerichtskosten an.
Benutzeravatar
rebru82
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 598
Registriert: 01.12.2008, 09:08
Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Flensburg

#4

13.07.2011, 10:43

Ggf. einmal bei Gericht anfragen, ob Gerichtskosten erstattet werden bzw. nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#5

13.07.2011, 11:11

Ich glaube, in den FGG-Verfahren hängt das wirklich vom Richter ab bzw. davon, wie das einzelne Gericht das jeweils macht. Also lohnt sich eine Anfrage.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Zaubermaus007
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 19.05.2009, 08:47
Beruf: Justizobersekretärin
Wohnort: Hinterm Aktenberg

#6

13.07.2011, 13:00

In Kindschaftssachen fällt eine 0,5 Gebühr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an. Die Gebühr entsteht mit Antragstellung und wird mit Erledigung des Verfahrens fällig.
Antworten