kenne mich mit pkh nicht sonderlich gut aus und hätte mal ne frage:
wenn ich beklagte bin und pkh erhalten habe, wer trägt dann im falle des unterliegens die gerichtskosten? und die kosten der gegenseite? die sind doch durch die pkh nicht abgedeckt oder?
wer trägt gerichtskosten bei pkh
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Bei PKH trägt die Gerichtskosten die Staatskasse. Der Gegner, welcher evtl. dann die Kosten tragen muss, ist ebenfalls von den Gerichtskosten befreit.
bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube mal gehört zu haben, dass im Falle des Unterliegens PKH eigene Kosten trägt, nicht aber die der Gegenseite
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Nicht ganz, wenn derjenige der PKH bewilligt bekommen hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, muss er nur die Kosten der Gegenseite erstatten. Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten trägt der Staat
irgendwie steht grad einer auf meiner leitung:
und wenn die gegenseite die klage erhoben hatte und somit ja für die gerichtskosten in vorleistung getreten war, zählen die gerichtskosten nicht mit zu deren kosten?
und wenn die gegenseite die klage erhoben hatte und somit ja für die gerichtskosten in vorleistung getreten war, zählen die gerichtskosten nicht mit zu deren kosten?
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Oje, das kann ich dir leider nicht mehr sagen.
Vielleicht siehst du mal in einem Kommentar für ZPO nach, § 122 ZPO
Vielleicht siehst du mal in einem Kommentar für ZPO nach, § 122 ZPO
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Sieh mal in § 31 Abs. 3 GKG:
"Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat."
Ergänzend bestimmt (für NRW) Nr. 3.2 der Durchführungsbestimmungen
zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO) AV d. JM vom 30. Oktober 2001 (5603 - Z. 92) in der Fassung vom 23. November 2006 - JMBl. NRW S. 277 -:
"Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG."
"Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat."
Ergänzend bestimmt (für NRW) Nr. 3.2 der Durchführungsbestimmungen
zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO) AV d. JM vom 30. Oktober 2001 (5603 - Z. 92) in der Fassung vom 23. November 2006 - JMBl. NRW S. 277 -:
"Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG."
- Annile
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 732
- Registriert: 14.02.2006, 19:44
- Wohnort: Nähe Frankfurt am Main
Wenn die Gegenseite gewinnt beantragt sie einen Kostenfestsetzungsantrag
Den Kostenfestsetzungsbeschluss muss euer Mandant dann ausgleichen (auch wenn ihm PKH gewährt wurde)
Das Kostenrisiko trägt er.
Wobei das eigentlich eher weniger passiert - da PKH ja nur gewährt wird, wenn die Rechtssache Aussicht auf Erfolg hat.
Den Kostenfestsetzungsbeschluss muss euer Mandant dann ausgleichen (auch wenn ihm PKH gewährt wurde)
Das Kostenrisiko trägt er.
Wobei das eigentlich eher weniger passiert - da PKH ja nur gewährt wird, wenn die Rechtssache Aussicht auf Erfolg hat.
Es Annile :hurra