Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Gast
#1
22.06.2007, 08:24
Hallo alle zusammen,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Gestern hat uns ein Mandant ne Kostenrechnung der Landesoberkasse geschickt -> Gebührenvorschuss zahlen fürs Berufungsverfahren.
Mein Chef meint Gebührenvorschuss sei nur bei Einreichung einer Klage zu zahlen.
Da meine Ausbildung 5 Jahre her ist und ich seitdem nicht mehr in dem Bereich gearbeitet hab, hab ich keine Ahnung.
Weiß jemand Bescheid?
Danke schon mal!
Manu
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PeeDee
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#4
22.06.2007, 08:49
Dann muss auch der Vorschuss gezahlt werden.
Kannst Du im § 6 I Nr. 1 GKG nachlesen, Die Gebühren sind mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig.
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#5
22.06.2007, 08:50
aber das machen die doch selten oder?
und bekommt wenn dann nicht der RA die Rg?
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PeeDee
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#6
22.06.2007, 08:57
Also bei uns ist das oft so, dass, wenn wir Berufung eingelegt haben, der Mandant von der Oberjustizkasse die Rechnung bekommt.
Wir haben noch nie eine Rechnung bekommen.
Wobei, wenn ich genauer drüber nachdenke fällt schon auf, dass mir jetzt nur Fälle einfallen, in denen die OJK Hamm zuständig ist... vielleicht braucht NRW Geld
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#8
27.06.2007, 11:18
PeeDee hat geschrieben:Dann muss auch der Vorschuss gezahlt werden.
Kannst Du im § 6 I Nr. 1 GKG nachlesen, Die Gebühren sind mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig.
Die Gebühr ist fällig, aber anders als im erstinstanzlichen Verfahren, wo die Zustellung der Klage erst nach dem Eingang der Zahlung erfolgt (§ 65 Abs. 1 GKG), darf die Durchführung des Berufungsverfahrens
nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden.