PKH als Nachlaßpfleger?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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suncat
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#1

21.06.2007, 11:57

Bräuchte mal wieder Eure Hilfe:

Wir sind Nachlaßpfleger für einen überschuldeten Nachlaß (Erben haben alle ausgeschlagen). In diesem Nachlaß ist eine Eigentumswohnung vorhanden in dem Mieter wohnen, die keine Miete zahlen. Wir wollen jetzt Räumungsklage machen. Kann ich für die Räumungsklage PKH beantragen.
Normalerweile gibt es nur PKH für "natürliche Personen"!
Liebe Grüße

suncat
Gast

#2

21.06.2007, 12:19

Braucht ihr dazu nicht eine extra Genehmigung des Gerichtes. Die Bestellung als Nachlasspfleger umfasst solche Sachen doch nicht. Wir müssen immer nen extra Beschluss beim AG abverlangen. Wenn Du denn hast, bekommst Ihr ja Eure RA Kosten als Nachlasspfleger entweder aus der dann veräußerten Eigentumswohnung bzw. aus dem eingetriebenen Mietschulden bzw. dann vom Gericht erstattet. Das ist aber zum Teil sehr langwierig. Ich finde es ziemlich gemein, dass einen die Gerichte als Nachlasspfleger bestellen, dann verkauft dieser im Rahmen seiner Bestellung z.B. ein Haus und muss ewig auf sein Geld warten, da ja dann Nachlassmasse vorhanden ist (nur mal so angemerkt von mir).

L.G. Schlaubi
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suncat
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#3

21.06.2007, 12:25

Ja hast ja recht Schlaubi.
Die Genehmigung vom Gericht usw. ist ja leicht zu kriegen, aber wenn ich eine Räumungsklage mache, muß ich ja Gerichtskosten einzahlen und dafür ist im Nachlaß kein Geld da!
Liebe Grüße

suncat
Gast

#4

21.06.2007, 12:41

Ja, das ist natürlich hm....grübel.... nicht so nett, aber PKH kann ich mir nicht vorstellen, da Du ja als Nachlasspfleger voll in der Kostenzahlpflicht bist.
Was sagt denn ein schlauer Rechtspfleger dazu??? Ich grübel auch mal weiter........

L.G. Schlaubi
Gast

#5

21.06.2007, 12:52

Wird die Mietwohnung durch einen Verwalter verwaltet? Ansonsten könnte man doch wegen Überschuldung des Nachlasses die Eigentumswohnung vermietet in die Zwangsversteigerung geben. Derjenige, der sie dann ersteigert, kann doch von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und Ihr müsst keine Klage machen...
Na? Wie wäre das?
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suncat
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#6

21.06.2007, 14:12

Die Wohnung wird duch einen Hausverwalter verwaltet!
Wir möchten gerne vermeiden, daß die ETW zwangsversteigert wird, da wir meinen, daß wir im freihändigen unvermieteten Verkauf mehr Gewinn erzielen können! Die Bausparkasse wartet nur noch 1 Monat ab und will dann die Zwangsversteigerung einleiten!

In der Wohnung wohnen die Eltern der Erblasserin, die der Erblasserin die Wohnung aufgeschwatzt haben, weil sie sie sich selber nicht mehr leisten konnten. Nachdem die Tochter die Wohnung den Eltern abgekauft hat, haben die Eltern dann auch keine Miete bezahlt. So wurde die Tochter in Schulden getrieben. Deswegen hat sie sich auch umgebracht! Die Eltern zahlen bis heute keine Miete!
Liebe Grüße

suncat
Gast

#7

21.06.2007, 15:16

Da der Nachlasspfleger mit seinem privaten Vermögen haftet, würdet Ihr keine PKH bekommen.

Einen Beschluss über ein Räumungsklageverfahren würde euch jedes Gericht sicherlich liebend gern ausstellen. Auch ist es nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, den höchst möglichen Gewinn zu erzielen, sondern den Nachlass aufzulösen. Wenn die Bausparkasse schon mitteilt, dass sie die Zwangsversteigerung betreiben werden, ist dies nur gut für Euch. Ihr habt dann mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun. Ob die Bausparkasse dann mit Minus aus der Sache kommt, ist letztlich nicht Eure Sache. Ihr werdet für das Nachlassverfahren über das AG bezahlt.
Sicher, schöner ist es immer, wenn Vermögen vorhanden ist.....;))

L.G. Schlaubi :wink:
Gast

#8

21.06.2007, 15:17

Aber mal ganz nebenbei, furchtbar ist das schon...
Was manchmal für Einzelschicksale hinter den Sachen stehen, ohje...

L.G. Schlaubi
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