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Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 04.05.2016, 23:07
von Else007
Guten Abend zusammen,

eigentlich bin ich Nichtraucherin, aber heute raucht mein Kopf, daher folgende Frage:
In § 43a (2) heißt es ja u.a., dass die Verschwiegenheitspflicht nicht für Tatsachen gilt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Wer könnte mir freundlicherweise hierzu mal ein Beispiel nennen?
Ich befürchte ich habe heute zu viele Bäume gesehen ...

Danke im Voraus und schönen Feiertag morgen!

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 05.05.2016, 03:19
von Sonnenkind

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 06.05.2016, 11:38
von Else007
Vielen Dank Sonnenkind :thx

Hinsichtlich der offenkundigen Tatsachen war es mir soweit klar, ich hadere noch mit dem "...die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen". :kopfkratz
Was wäre also in einem Mandatsverhältnis nicht von Bedeutung, so dass es nicht der Geheimhaltung bedarf?

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 06.05.2016, 11:43
von Adora Belle
Solche Tatsachen gibt es m.E. nicht. Schon der Fakt, dass jemand mein Mandant ist, unterliegt der Geheimhaltung.

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 06.05.2016, 21:03
von Else007
Adora Belle hat geschrieben:Solche Tatsachen gibt es m.E. nicht. Schon der Fakt, dass jemand mein Mandant ist, unterliegt der Geheimhaltung.
So sehe ich das eigentlich auch, aber scheinbar muss es da wohl doch solche Tatsachen geben, da das Gesetz auf diesen Umstand hinweist!?

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 08.05.2016, 23:39
von Adora Belle
Naja, selbst der Gesetzgeber ist nicht perfekt. Und die BORA ist auch gar kein Gesetz:

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung...

Wenn Du mal konkret wirst, könnte man diskutieren. Ansonsten reden wir im luftleeren Raum.

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 23.05.2016, 16:40
von Else007
So, da bin ich wieder! Mir hat´s nicht die Sprache verschlagen und ich habe auch nicht bis heute gegrübelt, was ich antworten könnte, sondern ich war so frei, und habe mir ein paar Tage die frische Nordsee-Brise um die Nase wehen lassen. Klarer sehe ich deswegen aber immer noch nicht :augenreib

Nun gut, nennen wir die BRAO nicht Gesetz, sondern Rechtsvorschrift. Leider kann ich aber nicht konkreter werden, da das Beispiel, das diese Frage für mich aufkommen ließ, Teil meiner bevorstehenden Klausur ist und ich dieses daher hier nicht erörtern kann bzw. darf. Daher hatte ich meine Frage so allgemein gehalten und bin einfach mal frech davon ausgegangen, dass die "alten Hasen" hier mir spontan eine Antwort in den luftleeren Raum werfen können :mrgreen:

Dennoch vielen Dank, ich forsche mal weiter ... aber lehnt Euch mal nicht zurück, meine nächsten Fragen kommen bestimmt :thx

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 23.05.2016, 16:53
von Soenny
Für welche Klausur denn?

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 23.05.2016, 17:02
von Adora Belle
Hätte mich auch interessiert.

Wenn es das Beispiel aber nun mal gibt, dann nützt es doch nichts, von uns andere Beispiele abzufordern. Du sollst ja dann argumentieren, warum oder warum nicht der Anwalt die Pflicht verletzt hat.

Re: Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Verfasst: 23.05.2016, 17:20
von Else007
Es handelt sich um eine Klausur / Einsendeaufgabe, die im Rahmen des 2. Semesters für Rechtsfachwirte zu leisten ist.

Es gibt auch nicht konkret ein Beispiel, warum ein RA die Pflicht verletzt oder nicht verletzt, sondern es handelt sich um ein Vorgehen einer langjährigen Angestellten, deren Verhalten man unter Prüfung aller gesetzlichen Grundlagen erläutern soll. Und hier bin ich eben über den Absatz 2 gestolpert, den ich - so denke ich bisher zumindest - erst mal erklären müsste, damit ich dann begründen kann, warum er nicht greift.
Oder doch nicht? :nachdenk