Grundpflichten des RA nach § 43a (2)

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Benutzeravatar
Else007
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 19.03.2016, 17:34
Beruf: RA-Fachangestellte z.Z. RFW-Anwärterin
Software: AnNoText

#1

04.05.2016, 23:07

Guten Abend zusammen,

eigentlich bin ich Nichtraucherin, aber heute raucht mein Kopf, daher folgende Frage:
In § 43a (2) heißt es ja u.a., dass die Verschwiegenheitspflicht nicht für Tatsachen gilt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Wer könnte mir freundlicherweise hierzu mal ein Beispiel nennen?
Ich befürchte ich habe heute zu viele Bäume gesehen ...

Danke im Voraus und schönen Feiertag morgen!
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#2

05.05.2016, 03:19

Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Benutzeravatar
Else007
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 19.03.2016, 17:34
Beruf: RA-Fachangestellte z.Z. RFW-Anwärterin
Software: AnNoText

#3

06.05.2016, 11:38

Vielen Dank Sonnenkind :thx

Hinsichtlich der offenkundigen Tatsachen war es mir soweit klar, ich hadere noch mit dem "...die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen". :kopfkratz
Was wäre also in einem Mandatsverhältnis nicht von Bedeutung, so dass es nicht der Geheimhaltung bedarf?
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

06.05.2016, 11:43

Solche Tatsachen gibt es m.E. nicht. Schon der Fakt, dass jemand mein Mandant ist, unterliegt der Geheimhaltung.
Benutzeravatar
Else007
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 19.03.2016, 17:34
Beruf: RA-Fachangestellte z.Z. RFW-Anwärterin
Software: AnNoText

#5

06.05.2016, 21:03

Adora Belle hat geschrieben:Solche Tatsachen gibt es m.E. nicht. Schon der Fakt, dass jemand mein Mandant ist, unterliegt der Geheimhaltung.
So sehe ich das eigentlich auch, aber scheinbar muss es da wohl doch solche Tatsachen geben, da das Gesetz auf diesen Umstand hinweist!?
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

08.05.2016, 23:39

Naja, selbst der Gesetzgeber ist nicht perfekt. Und die BORA ist auch gar kein Gesetz:

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung...

Wenn Du mal konkret wirst, könnte man diskutieren. Ansonsten reden wir im luftleeren Raum.
Benutzeravatar
Else007
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 19.03.2016, 17:34
Beruf: RA-Fachangestellte z.Z. RFW-Anwärterin
Software: AnNoText

#7

23.05.2016, 16:40

So, da bin ich wieder! Mir hat´s nicht die Sprache verschlagen und ich habe auch nicht bis heute gegrübelt, was ich antworten könnte, sondern ich war so frei, und habe mir ein paar Tage die frische Nordsee-Brise um die Nase wehen lassen. Klarer sehe ich deswegen aber immer noch nicht :augenreib

Nun gut, nennen wir die BRAO nicht Gesetz, sondern Rechtsvorschrift. Leider kann ich aber nicht konkreter werden, da das Beispiel, das diese Frage für mich aufkommen ließ, Teil meiner bevorstehenden Klausur ist und ich dieses daher hier nicht erörtern kann bzw. darf. Daher hatte ich meine Frage so allgemein gehalten und bin einfach mal frech davon ausgegangen, dass die "alten Hasen" hier mir spontan eine Antwort in den luftleeren Raum werfen können :mrgreen:

Dennoch vielen Dank, ich forsche mal weiter ... aber lehnt Euch mal nicht zurück, meine nächsten Fragen kommen bestimmt :thx
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12223
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#8

23.05.2016, 16:53

Für welche Klausur denn?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

23.05.2016, 17:02

Hätte mich auch interessiert.

Wenn es das Beispiel aber nun mal gibt, dann nützt es doch nichts, von uns andere Beispiele abzufordern. Du sollst ja dann argumentieren, warum oder warum nicht der Anwalt die Pflicht verletzt hat.
Benutzeravatar
Else007
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 19.03.2016, 17:34
Beruf: RA-Fachangestellte z.Z. RFW-Anwärterin
Software: AnNoText

#10

23.05.2016, 17:20

Es handelt sich um eine Klausur / Einsendeaufgabe, die im Rahmen des 2. Semesters für Rechtsfachwirte zu leisten ist.

Es gibt auch nicht konkret ein Beispiel, warum ein RA die Pflicht verletzt oder nicht verletzt, sondern es handelt sich um ein Vorgehen einer langjährigen Angestellten, deren Verhalten man unter Prüfung aller gesetzlichen Grundlagen erläutern soll. Und hier bin ich eben über den Absatz 2 gestolpert, den ich - so denke ich bisher zumindest - erst mal erklären müsste, damit ich dann begründen kann, warum er nicht greift.
Oder doch nicht? :nachdenk
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
Antworten