RVG Klausur-Lösung bei Parteiwechsel wg. falscher Passivlegi

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AnnaatHBW
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#1

07.04.2016, 16:48

Mahlzeit ihr Lieben!
Vllt kann mir von euch jemand spontan sagen, was ich auf beiden Seiten (Kl und Bekl) abrechnen kann, wenn die Klage gegen den falschen Beklagten erhoben, dann zurückgenommen und neu gegen den richtigen Beklagten erhoben wird.
Man kann ja nicht ernsthaft doppelt abrechnen? Zumindest bestimmt nicht auf Klägerseite.
Ich hab das Gefühl, dass ich den Enders schon auswendig kann auf der Suche nach einer Antwort :(
SamMae
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#2

23.05.2017, 14:28

Hi,

sofern es sich bei der Klageerhebung gegen einen falschen Beklagten um ein Versäumnis des Klägers handelt, kann man als Klägervertreter durchaus zweimal abrechnen. Vorsichtig wäre ich aber bei der doppelten Abrechnung als Klägervertreter, wenn die Erhebung der Klage gegen den falschen Beklagten ein Fehler des Klägervertreters selbst war. Denn dann hätte der Kläger die Kostennote faktisch nicht zu begleichen, da es ein Fehler des die Klage erhebenden Rechtsanwalts war und der Mandant (Kläger) nach Zahlung der Gebühren für die erste (unnötige) Klageerhebung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren einen Schadensersatzanspruch gegen den eigenen Rechtsanwalt geltend machen kann.

Ist also der Kläger selbst für den Fehler verantwortlich, würde ich normal die 1,3 VerfG (3100) und die 0,5 TermG (3105) zzgl. Auslagen berechnen.
Ist der Rechtsanwalt für den Fehler verantwortlich, würde ich dem Kläger nichts in Rechnung stellen.

Für die Beklagtenseite(n) gibt es lediglich jeweils ein Verfahren, das wie gewohnt mit 1,3 VerfG (3100) und 0,5 TermG (3105) samt Auslagen abgerechnet werden kann.
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