Einstweiliges Rechtsschutzverfahren

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
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Kessie_K
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#1

16.12.2015, 11:50

Hallo,

ich habe hier eine Aufgabe bei der es u. a. um die Abrechnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht.

Folgender Sachverhalt:
- Nach Klagerhebung beantragt der RA beim VG die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs- 5 VwGo. VG lehnt den Antrag kostenpflichtig ab.
- Beschwerde wird beim OVG eingelegt, daraufhin wird die Entscheidung des VG aufgehoben und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.
- Beklagte legt Berufung beim OVG ein und beantragt die Aufhebung des nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses. Dem Antrag gibt das OVG statt.

Frage:
Abgesehen von Gebühren für Klage, Beschwerde und Berufung. Wie oft rechne ich das einstweilige Rechtsschutzverfahren ab. § 16 Nr. 1,5 und § 17 1a, 4 RVG... dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten?! Bekomme das einfach nicht sortiert.

Für jegliche Hilfe wäre ich sehr dankbar :)
Manuel
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#2

19.09.2018, 11:07

Hier hat damals niemand drauf geantwortet. Muss jetzt auch so ein Verfahren abrechnen und weiß nicht wie. Na ja, ich fang schon mal an mich vorzuarbeiten. :kopfkratz
Manuel
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#3

19.09.2018, 11:21

Also, Einstweiliges Verfügungs(Rechtsschutz-)verfahren und Hauptsache sind gebührenrechtlich zu 100% getrennt voneinander zu behandeln (abzurechnen). In jedem Verfahren entstehen die regulären Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr...) gesondert. Beim Streitwert ist im Einweiligen Verfügungsverfahren in der Regel die Hälfte (manchmal auch nur 1/3 - Ermessensentscheidung?) der Hauptsache in Ansatz zu bringen also wie bei mir im Verwaltungsverfahren jetzt 2 Abrechnungen mit jeweils einer Verfahrensgebühr an Mdt. einmal SW 5.000,00 Euro und im EV-Verfahren dann Streitwert 2.500,00 Euro.

(@Profis hier... ich hoffe das ist richtig so dargestellt, ggf. bitte Korrektur). Danke.
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