einstweilieges VErfügungsverfahen

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Nora
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#1

22.02.2011, 11:50

Ich bräuchte Hilfe.

Fff. Sachverhalt:

Gegenseite stelle Antrag einsweilige Verfügung auf Unterlassung (Abhmahung).
Sache wird vom LG terminiert. Vor Termin erklärt die GEgenseite den Antrag für erledigt und beantragt uns die Kosten aufzuerlegen. Wir schließen uns der Erledigterklärung an und beantragen, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht schließt sich dem an und legt die Kosten der Gegenseite auf. GW 25.000,00.

3100 ist klar, doch wie sieht es mit 1003 und evtl. 3104 aus?

Wäre dankbür für Hilfe
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Carmenzita
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#2

22.02.2011, 12:06

m. E. bekommt ihr nur die 3100 VV. Ihr habt ja an keinem Vgl. mitgewirkt, ergo: keine 1003 VV. Eine Terminsgebühr gibts auch nicht, da ja kein Termin stattgefunden hat.
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