Berichtigung der Entscheidungsgründe im Urteil

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Minimaus

#1

29.10.2009, 19:22

Hallo, ich würde gerne den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe im Urteil berichtigten lassen. Beim Tatbestand weis ich wie es geht, nur bei den Entscheidungsgründen nicht.

Kann mir da eventuell einer weiterhelfen?
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sunshine24
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#2

29.10.2009, 21:36

Berichtigung von Entscheidungsgründen? Hab ich noch nie gehört (was nichts zu sagen hat :wink.) ... kann man das überhaupt? Das sind doch die Gründe, die der Richter zu seiner Entscheidung gebracht hat. Ich versteh nicht, was man da berichtigen lassen sollte bzw. kann? :nachdenk
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#3

29.10.2009, 21:41

Da stimme ich snshine24 zu. Berichtigung wegen Schreibfehlern etc. kenn ich, aber Entscheidungsgründe? Sorry, ist mir nichts bekannt!
Minimaus

#4

01.11.2009, 12:06

ja, der sachverhalt ist falsch!!! sorry, hab mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt.

evtl. eine sachverhaltsberichtigung hinsichtlich der entscheidungsgründe???
gkutes

#5

01.11.2009, 17:31

die kannst du einfach auch innerhalb 2 wochen berichtigen lassen. genau wie den tatbestand.
Minimaus

#6

01.11.2009, 21:20

ja, gibt es denn dafür einen § oder ein Muster??
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#7

01.11.2009, 21:30

Das Gericht darf das verkündete End- oder Zwischenurteil berichtigen oder ergänzen.

->wenn der Tatbestand unrichtig ist gem. § 320 ZPO:
Die Berichtigung wird nur auf schriftlichen Antrag einer Partei gem. § 320 Abs. 1 ZPO ausgesprochen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils in vollständiger Form.
Nach drei Monaten seit Verkündung des Urteils ist die Berichtigung gem. §320 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (Ausschlussfrist).
gkutes

#8

02.11.2009, 09:24

nee du, ich glaub ich hab mich geirrt. "Berichtigung des Tatbestands" gibt es so genau nicht.

wenn der Sachverhalt im Urteil offensichtlich falsch wiedergegeben wurde, dann wohl Berichtigung nach § 319 ZPO
Minimaus

#9

02.11.2009, 18:24

hä, wie? versteh ich nicht. wieso gibt es keine berichtigung des tatbestandes???
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sunshine24
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#10

02.11.2009, 18:29

Doch, Berichtigung des Tatbestandes gibt es --> § 320 ZPO --> Frist 2 Wochen ab Zustellung des Urteils.

Allerdings weiß ich nicht, ob das in deinem Fall zutrifft. Ehrlich gesagt weiß ich nämlich immer noch nicht genau, was ihr berichtigen wollt.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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