KOSTENAUFGABE RECHTSFACHWIRTKURS RVG
Verfasst: 04.12.2006, 21:18
Hallo zusammen. Ich sitze hier die ganze Zeit über eine Aufgabe aus dem Rechtsfachwirtstudium die ich lösen muss. Ich brauche hier mal Hilfe bei der Lösung.
RA Gierig vertritt einen Handelsvertreter (Fa. Müller ) in einem Rechtsstreit gegen seinen Geschäftsherrn. Gegen die Schwestergesellschaften der Fa. Müller (Müller GmbH und Müller AG) wurden von der Beklagten (Geschäftsherr) Mahnbescheide mit einer Hauptforderung in Höhe von 740.015,10 € bzw. 1.219.595,19 € (zzgl. Geschäftsgebühr und Kosten des Mahnverfahrens) beantragt, und erlassen. Die Verteidigung gegen diese Mahnbescheide hat die Mandantin des RA Gierig (die Fa. Müller) selbst übernommen. RA Gierig hat allerdings im Rahmen des Verfahrens der Fa. Müller die Begründetheit der in den Mahnverfahren eingeklagten Forderungen zwecks Vorbereitung eines Gesamtvergleiches geprüft und hierüber einen Vermerk verfasst. Zu dem Vergleich kam es im folgenden jedoch nicht. Allerdings hat RA Gierig mit der Beklagten vereinbart, dass während der Diskussionen über den Gesamtvergleich die Mahnverfahren nicht fortgetrieben werden.
Meine Frage hierzu: In welcher Höhe kann man bei der Abrechnung die Tätigkeit des RA Gierig im Hinblick auf diese im Mahnverfahren eingeklagten Forderungen abrechnen (Geschäftsgebühr oder lediglich Beratungsgebühr?)
Des Weiteren hat RA Gierig aufgrund des Ergebnisses seiner Prüfung die beiden Schwesterngesellschaften dahingehend beraten, die mit der Beklagten bestehenden Lieferverträge zu kündigen. Die Kündigungsschreiben wurden inhaltlich dann mit RA Gierig abgestimmt aber von den Mandanten selbst versendet.
Meine Frage hierzu: Wie kann RA Gierig diese Beratung hinsichtlich der Kündigung abrechnen (Beratungsgebühr/Geschäftsgebühr?). Nach welchen Parametern ergibt sich der Streitwert? (Umsatz des Liefervertrages für bestimmten Zeitraum etc?)
Ich bitte um Mithilfe, falls jemand die Aufgabe lösen kann. Schon sehr schwierig wie ich finde. Lieben gruß
RA Gierig vertritt einen Handelsvertreter (Fa. Müller ) in einem Rechtsstreit gegen seinen Geschäftsherrn. Gegen die Schwestergesellschaften der Fa. Müller (Müller GmbH und Müller AG) wurden von der Beklagten (Geschäftsherr) Mahnbescheide mit einer Hauptforderung in Höhe von 740.015,10 € bzw. 1.219.595,19 € (zzgl. Geschäftsgebühr und Kosten des Mahnverfahrens) beantragt, und erlassen. Die Verteidigung gegen diese Mahnbescheide hat die Mandantin des RA Gierig (die Fa. Müller) selbst übernommen. RA Gierig hat allerdings im Rahmen des Verfahrens der Fa. Müller die Begründetheit der in den Mahnverfahren eingeklagten Forderungen zwecks Vorbereitung eines Gesamtvergleiches geprüft und hierüber einen Vermerk verfasst. Zu dem Vergleich kam es im folgenden jedoch nicht. Allerdings hat RA Gierig mit der Beklagten vereinbart, dass während der Diskussionen über den Gesamtvergleich die Mahnverfahren nicht fortgetrieben werden.
Meine Frage hierzu: In welcher Höhe kann man bei der Abrechnung die Tätigkeit des RA Gierig im Hinblick auf diese im Mahnverfahren eingeklagten Forderungen abrechnen (Geschäftsgebühr oder lediglich Beratungsgebühr?)
Des Weiteren hat RA Gierig aufgrund des Ergebnisses seiner Prüfung die beiden Schwesterngesellschaften dahingehend beraten, die mit der Beklagten bestehenden Lieferverträge zu kündigen. Die Kündigungsschreiben wurden inhaltlich dann mit RA Gierig abgestimmt aber von den Mandanten selbst versendet.
Meine Frage hierzu: Wie kann RA Gierig diese Beratung hinsichtlich der Kündigung abrechnen (Beratungsgebühr/Geschäftsgebühr?). Nach welchen Parametern ergibt sich der Streitwert? (Umsatz des Liefervertrages für bestimmten Zeitraum etc?)
Ich bitte um Mithilfe, falls jemand die Aufgabe lösen kann. Schon sehr schwierig wie ich finde. Lieben gruß