KOSTENAUFGABE RECHTSFACHWIRTKURS RVG

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#1

04.12.2006, 21:18

Hallo zusammen. Ich sitze hier die ganze Zeit über eine Aufgabe aus dem Rechtsfachwirtstudium die ich lösen muss. Ich brauche hier mal Hilfe bei der Lösung.


RA Gierig vertritt einen Handelsvertreter (Fa. Müller ) in einem Rechtsstreit gegen seinen Geschäftsherrn. Gegen die Schwestergesellschaften der Fa. Müller (Müller GmbH und Müller AG) wurden von der Beklagten (Geschäftsherr) Mahnbescheide mit einer Hauptforderung in Höhe von 740.015,10 € bzw. 1.219.595,19 € (zzgl. Geschäftsgebühr und Kosten des Mahnverfahrens) beantragt, und erlassen. Die Verteidigung gegen diese Mahnbescheide hat die Mandantin des RA Gierig (die Fa. Müller) selbst übernommen. RA Gierig hat allerdings im Rahmen des Verfahrens der Fa. Müller die Begründetheit der in den Mahnverfahren eingeklagten Forderungen zwecks Vorbereitung eines Gesamtvergleiches geprüft und hierüber einen Vermerk verfasst. Zu dem Vergleich kam es im folgenden jedoch nicht. Allerdings hat RA Gierig mit der Beklagten vereinbart, dass während der Diskussionen über den Gesamtvergleich die Mahnverfahren nicht fortgetrieben werden.

Meine Frage hierzu: In welcher Höhe kann man bei der Abrechnung die Tätigkeit des RA Gierig im Hinblick auf diese im Mahnverfahren eingeklagten Forderungen abrechnen (Geschäftsgebühr oder lediglich Beratungsgebühr?)


Des Weiteren hat RA Gierig aufgrund des Ergebnisses seiner Prüfung die beiden Schwesterngesellschaften dahingehend beraten, die mit der Beklagten bestehenden Lieferverträge zu kündigen. Die Kündigungsschreiben wurden inhaltlich dann mit RA Gierig abgestimmt aber von den Mandanten selbst versendet.

Meine Frage hierzu: Wie kann RA Gierig diese Beratung hinsichtlich der Kündigung abrechnen (Beratungsgebühr/Geschäftsgebühr?). Nach welchen Parametern ergibt sich der Streitwert? (Umsatz des Liefervertrages für bestimmten Zeitraum etc?)

Ich bitte um Mithilfe, falls jemand die Aufgabe lösen kann. Schon sehr schwierig wie ich finde. Lieben gruß
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#2

04.12.2006, 22:45

hiiiiiiiilfffffffffe! jemand da, der helfen kann?
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#3

05.12.2006, 08:22

zur ersten Frage: würde ich sagen Geschäftsgebühr, weil er mit dem Gegner-RA gesprochen hat... und Beratungsgebühr ist ja ohne KOrrespondenz gegenüber Dritten

zur zweiten Frage: die verstehe ich nicht ganz.. ich denke die Schwestergesellschaften sind auf der Gegenseite?!? wie kann er die beraten?

nichts destotrotz denke ich, es ist ne Beratungsgebühr

aber den Wert weiß ich nicht, ich denke es kommt drauf an, wielange die laufen, wenn es immer nur z.B. ein Jahr ist, dann würde ich das Jahr nehmen, laufen die aber unendlich, würd ich einfach mal auf das Jahresentgelt tippen

du musst dir immer vor Augen halten, ob der RA mit Dritten Korrespondenz geführt hat oder nicht (sei es schriftlich oder mündlich)

andere Meinungen?!
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#4

05.12.2006, 08:32

Also die Bezeichnung mit der "Beklagten" verstehe ich auch nicht ganz. Ich dachte der Geschäftsherr hätte den MB beantragt.

Zu der ersten Frage: Mein erster Gedanke war auch, dass es sich um eine Geschäftsgebühr handeln muss, da der RA mit der Gegenseite Kontakt aufgenommen hat.

Bei den anderen Fragen würde ich Pepsi ebenfalls zustimmen.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#5

05.12.2006, 08:49

was sagst du zum Wert?
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#6

05.12.2006, 09:01

Also wir gehen ja mal davon aus, dass die Kündigungsangelegenheit eine Beratungsangelegenheit ist. Es gibt ja eigentlich keine Beratungsgebühr mehr, also brauchen wir doch auch keinen Wert bestimmen.
Wir rechnen sowas nach Zeit ab.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#7

05.12.2006, 09:06

hallo danke euch schon mal sehr. @nancy, Ich brauche daher den wert für die beratungsgeb. eine 1,0 gebühr kann man da rausholen, aber nach welchem Wert? Richtet sich der streitwert bei ner kündigung nach der kostenordnung oder nach dem GKG? es geht um die Kündigung eines Lieferungsvertrages
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#8

05.12.2006, 12:28

wann war denn die Angelegenheit? ;-) wenn sie vor dem 1.7. angefangen hat, musst du die Gebühr abrechnen, ansonsten würde ich schreiben, dass es keine Beratungsgebühr in dem Sinne mehr gibt, sondern das Verhandlungssache ist
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#9

05.12.2006, 13:22

war alles vor 1.7.

Wonach berechnet sich der Streitwert? das ist die frage ;-) ich verzweifel
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#10

05.12.2006, 19:33

mpf.. steht das in der Aufgabe, oder hast du die Aufgabe schon vorher bekommen? ;-)

wie gesagt, war es ein unbefristeter Vertrag oder z.B. für ein Jahr befristet..
Antworten