KOSTENAUFGABE RECHTSFACHWIRTKURS RVG

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Anton79
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#11

05.12.2006, 20:23

es soll wohl von einem unbefristeten betrag ausgegangen werden! m.E. kann nur § 3 ZPO oder § 9 ZPO in frage kommen.
Anton79
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#12

06.12.2006, 16:41

oder doch eher § 24 KostO
Gast

#13

06.12.2006, 16:48

Ich weiß, ich bin nur Azubiene und denke wahrscheinlich noch zu einfach, aber kann man hier nicht ne 0,8 Verfahrensgebühr nach VV 3101 und ne 1,2 Terminsgebühr nach VV 3104 abrechnen? Wenn ich das richtig verstanden habe, befinden wir uns doch im Widerspruchsverfahren, vertreten den Beklagten und es hat eine Besprechung mit der Gegenseite stattgefunden... Bitte nicht zu laut lachen, falls das sooo falsch ist.... :oops:
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#14

06.12.2006, 19:30

@maya: jo der Ansatz an sich ist richtig, jedoch hatte er gar keinen Auftrag zur Vertretung! allein das ist entscheidend.. er sollte ja nur beraten, mehr nicht
Gofi
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#15

06.12.2006, 23:33

Hallo, ich hoffe ich krieg`jetzt hier noch eine vernünftige Antwort hin, ist ja schon spät! Also:

Da für die Abgrenzung der verschiedenen Gebührentatbestände allein der vom Mandanten erteilte Auftrag und nicht die tatsächlich vom RA erbrachte Tätigkeit maßgeblich ist, ist das ja ne ganz tolle Aufgabe, kann man ja irgendwie nicht so entnehmen, oder sehe ich das jetzt mal falsch?
Nichts desto trotz würde ich hier auch eine Geschäftsgebühr – Bestimmung der Höhe über § 14 RVG - in Ansatz bringen. Und für die Kündigung ne Beratungsgebühr.

Zu dem Gegenstandswert:
Grundsätzlich bestimmt sich der Anwaltsgebührenwert nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG → § 48 Abs. 1 S. 2 GKG → §§ 3 – 9 ZPO

Du musst also prüfen, ob sich der Gw für die RA-Gebühren tatsächlich nach den prozessualen Wertvorschriften der §§ 3 – 9 ZPO (über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG - § 48 Abs. 1 S. 1 GKG) bestimmt, oder ob sich nicht aus den §§ 34 – 60 GKG oder aus den §§ 22 – 31 RVG oder aus einer sonstigen Vorschrift eine speziellere Bestimmung ergibt. Ergibt sich aus diesen eine speziellere Bestimmung, so ist diese für die Berechnung des Gw für die RA-Gebühren maßgebend (über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG - § 48 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz GKG).


Gruß Fiona :wink:
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