Beendigung einstweiliges Verfügungsverfahren

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Ali71
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#1

23.06.2009, 12:46

Hallo ihr Lieben,

es ist so, wir haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, nach Erlass des Beschlusses haben wir diese der Gegenseite zustellen lassen. Soweit so gut, nach der Zustellung bestellen sich die Rechtsanwälte der Gegenseite, die sich bis dahin nicht bestellt hatten, die Gegenseite aber sonst ständig vertritt, bei Gericht und bittet um Übersendung der Antragsschrift. Kurz danach hat die Gegenseite die einstweilige Verfügung anerkannt und keinen Widerspruch eingelegt.

Im Beschluss der einstweiligen Verfügung wurde Kostenquotelung (warum ist jetzt nicht wichtig) festgelegt.

Nun beantragt die Gegenseite eine 1,3 Verfahrensgebühr + Auslagen. Das ist schonmal nicht richtig, weil keine Sachanträge gestellt wurden und so nur eine 0,8 Verfahrensgebühr anfällt.

Jetzt meint mein Chef aber, dass die Gegenseite sich ja gar nicht mehr hätten bestellen können, weil das Verfahren ja schon beendet war. So, meine Frage ist nun, ob das so richtig ist und wo ich nachlesen kann, wann das einstweilige Verfügungsverfahren beendet ist! Könnt ihr mir da bitte helfen??? Das wäre nett!

Danke schon mal im Voraus :thx
Ali
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LuzZi
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#2

23.06.2009, 18:30

Kann es nicht sein, dass das Anerkenntnis schon ausreicht? Ist so mein Gedanke.

Ich hatte so einen Fall allerdings selbst noch nie, so dass ich dir die Frage leider nicht 100%ig beantworten kann.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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rena
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#3

01.10.2009, 13:47

Huhu, blöde Frage, aber ich komme nicht so richtig weiter.

Gegenseite hat einstweilige Verfügung (Zugang zur Büroräumen, Unterlagen etc.) beantragt. Nach Stellungnahmen unserersreits wurde diese auch erlassen. Wir haben akzeptiert. Nun geht es um die Abstimmung aus der eV, also wann können Unterlagen abgeholt werden usw., um ZV der Gegenseite zu vermeiden. Was kann ich denn für diese Tätigkeit abrechnen? GG, VG????
gkutes

#4

01.10.2009, 14:21

mE gehört das mit zur eV und kann nicht extra abgerechnet werden
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#5

01.10.2009, 16:59

Oki, sieht das jeder so.

Kann man nicht sagen, man ist jetzt im Prinzip schon in der ZV (Anrohungsphase) und 0,3 VG abrechnen? Ich finde, dass ist immer so schwer abzugrenzen, wenn man ein Urteil hat und die Erledigung daraus dann immer noch viel Raum einnimmt.
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