Fragen zur KE 2 :?:

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rosa

#1

14.09.2008, 17:52

Ich mach hier mal nen Thread für die KE 2 auf (weiter bin ich noch nich, Fragen zur KE 1 oder so können ja in einem eigenen Thread besprochen werden)

ich habe eine Frage zur KE 2

unter 11.13 steht, dass nach § 701 die Wikrung des Mahnbescheides wegfällt, wenn ....der - rechtzeitig gestellte - Vollstreckungsbescheids-Antrag zurückgewiesen wird

die Sache selbst ist mir total klar, ich kann mir nur gerade keine Sache vorstellen, wo das passieren soll. Das A und O bei der Beantragung des VB´s ist, dass er fristgerecht gestellt wird.... aber WARUM sollte er dann noch zurück gewiesen werden?

Könnt ihr mir ein BSP nennen?
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Curry
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#2

14.09.2008, 18:20

Diese Frage hatte ich mir auch gestellt. Das ist wohl sehr selten und eher unwahrscheinlich.

Evtl. könnte ja der Gegner dem Gericht mitgeteilt haben, dass er alles bezahlt hat?

Ansonsten bin ich auch eher ratlos...
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Andreas

#3

14.09.2008, 18:21

Hmmm, schwierig :wink: hab so nen Fall auch noch nie erlebt.

Ich könnte mir aber z.B. vorstellen, daß folgendes passiert:

Wir beantragen MB, wird erlassen und zugestellt. Der Gegner legt spät, aber fristgerecht Widerspruch ein, davon weiß Gläubigervertreter aber noch nichts.

Gläubigervertreter beantragt ein paar Tage nach dem ersten möglichen Tag, an dem VB beantragt werden könnte, den VB, weiß aber immer noch nix vom Widerspruch.

Da Widerspruch eingelegt wurde (auch wenn Gl. noch nix davon weiß), ist m.E. der Erlaß des VB nicht mehr möglich, da fristgerechter Widerspruch.

Ist jetzt nur mal so ne Idee eines Außenstehenden :lol:
rosa

#4

14.09.2008, 18:23

ja das ist wohl ein fall der zurückweisung

also ein unwissend zu unrecht eingelegter antrag, der ungültig ist da WI eingelegt wurde... hm mehr bsp kann ich mir nich vorstellen...

aber :thx
Jupp03/11

#5

14.09.2008, 18:30

Folgender Fall:

Gegner erhebt Widerspruch. Dieser wird vor dem Prozessgericht zurückgenommen. VB muss jetzt beantragt werden mit alten MB-Vordrucken, also der ganze Mist muss erneut mit Schreibmaschine aufgefüllt werden. Dabei wird ein Fehler gemacht, der trotz Beanstandung nicht ausgeräumt wird. Danach erfolgt Zurückweisung des VB-Antrages.
StineP

#6

14.09.2008, 18:30

Hab im Netz was gefunden:

Entspricht der Antrag auf Vollstreckungsbescheid nicht den gesetzlichen
Anforderungen, so wird der Antragsteller bei behebbaren Mängeln

(z. B. wenn die Erklärung über Zahlungen des Antragsgegners
fehlt) unter Fristsetzung in einer Zwischenverfügung aufgefordert,
den Mangel zu beseitigen. Tut er dies nicht, wird der Antrag zurückgewiesen.

Bei unbehebbaren Mängeln (z. B. wenn die Sechsmonatsfrist seit
Zustellung des Mahnbescheids verstrichen ist) erfolgt sofortige Zurückweisung.


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Curry
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#7

14.09.2008, 18:31

Nein, das von Andreas beschriebene kann nicht sein.

Da es in § 701 ja heißt, dass die Wirkung des MB damit wegfällt! Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, dann fällt die Wirkung des MB ja nicht weg, sondern das Verfahren wird abgegeben.
Curry

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StineP

#8

14.09.2008, 18:40

Sehe ich ganauso...


Also zum einen fällt die Wirkung weg, wenn du den nicht reichtzeitig - nämlich nicht innerhalb der 6_monatsfrist eingereicht hast, verfällt die Wirkung.

Hast du den VB-Antrag rechtzeitig eingereicht, weist dieser aber erhebliche Fehler auf und korrigierst du diese nicht aufgrund der gerichtlichen VErfügung, wird der VB zurückgewiesen.
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#9

14.09.2008, 18:47

Hast du den VB-Antrag rechtzeitig eingereicht, weist dieser aber erhebliche Fehler auf und korrigierst du diese nicht aufgrund der gerichtlichen VErfügung, wird der VB zurückgewiesen.
Das hört sich für mich logisch an.
Curry

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#10

14.09.2008, 18:52

nd korrigierst du diese nicht
ah DAS war das was mir fehlte in meinen gedanken
ich hab nämlich immer gedacht, hm wenns an nem formfehler liegt, dann wird das moniert aber kler, WENN DU DAS NICH KORRIGIERST dann.... ok klar!
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