Hallo Ihr Lieben,
ich glaube mit KfA werde ich mich nie anfreunden können... bzw. werde ich nie ein rvg-experte...
Folgender Fall:
Wir vertreten den Beklagten nach Verteidigungsanzeige erfolgt Klageerwiderung.
Nach einiger Zeit teilt uns unser Mandant mit, dass in dieser Angelegenheit Termin stattgefunden – von dem wir nie eine Ladung bekommen haben – hat.
Der Kläger stellt in der Verhandlung – in der wir logischerweise nicht erschienen sind – einen Antrag auf VU, welches auch ergangen ist.
Wir haben daraufhin Einspruch eingelegt, worauf das Gericht einen neuen Termin zur mdl. Verh. über den Einspruch und die Hauptsache anberaumt hat – welcher aber aufgrund eines Vergleichs zwischen den Parteien aufgehoben wurde.
So...
Jetzt habe ich einen Beschluss mit folgendem Wortlaut vorliegen:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien der folgende Vergleich zu Stande gekommen ist:
1.........
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beklagte zu 72 % und die Klä-gerin zu 28 %.
Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs wird auf EUR X festgesetzt.
Sieht mein Kostenausgleichsantrag dann so aus:
GW: EUR x
1,3 Verfahrensgeb.
1,2 Terminsgeb.
1,0 Einigungsgeb.
+ Auslagen und MwSt.
Bekommen wir die Terminsgebühr überhaupt?
Vielen Dank schon mal für eure Beiträge.
LG
Dina25
PS. Sorry, kann mich irgendwie nicht kurz fassen.
Kostenausgleichsantrag
Wenn Ihr nicht beim Termin ward dann nicht.Bekommen wir die Terminsgebühr überhaupt?
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Wenn ich das richtig verstanden habe, dann wurde der aber aufgehoben, weil der Vergleich geschlossen wurde.einen neuen Termin zur mdl. Verh. über den Einspruch und die Hauptsache anberaumt hat – welcher aber aufgrund eines Vergleichs zwischen den Parteien aufgehoben wurde.
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Stümmt Dann also auch ne 1,2 TG - Rechnung also richtig.Allerdings entsteht die TG auch nach Nr. 3104 Absatz 1 Ziffer 1. RVG.
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Wie wurde dieser Vergleich denn geschlossen?
Außergerichtlich und dann nur protokolliert ... Oder wie kam dieser Vergleich zustande. Wenn der Termin außergerichtlich zustande kam und dann protokolliert wurde nach § 276 Abs. 6 ZPO (hilfe, ich hoffe, dass ist der Richtige), dann bekommst du auch eine Terminsgebühr.
Außergerichtlich und dann nur protokolliert ... Oder wie kam dieser Vergleich zustande. Wenn der Termin außergerichtlich zustande kam und dann protokolliert wurde nach § 276 Abs. 6 ZPO (hilfe, ich hoffe, dass ist der Richtige), dann bekommst du auch eine Terminsgebühr.
„Die Zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind.“ (Charles de Gaulle)