Hallo,
könnt ihr mir evtl. sagen ob es in Zivilsachen eine Reisekostenerstattung für den Anwalt (durch das Gericht) gibt, wenn ein Termin zu spät abgesagt wurde?!
Im Voraus vielen Dank.
nisha
Reisekostenerstattung zu spät abgesagter Termin
- butterflybabe
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Ja. m. E. schon, ist ein Fehler der Justiz.
Hatte so einen ähnlichen Fall, ein Chef hat gemeint ja, der andere nein.
Ich such mal, vielleicht finde ich diesbezüglich noch was in den Akten.
Hatte so einen ähnlichen Fall, ein Chef hat gemeint ja, der andere nein.
Ich such mal, vielleicht finde ich diesbezüglich noch was in den Akten.
- butterflybabe
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Hab gerade nachgesehen, leider nichts in der Akte, Chef hatte aber damals etwas rausgesucht. Vielleicht finde ichs trotzdem noch.
Es müsste aber gehen, ich weiß nur nicht nach welcher Vorschrift.
Es müsste aber gehen, ich weiß nur nicht nach welcher Vorschrift.
- skugga
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Doch, tut sie, wenn der Fehler eindeutig beim Gericht lag. Fällt unter Amtshaftung, das hatten wir in meiner alten Kanzlei letztes Jahr auch mal. Wenn ich mich recht entsinne, haben wir erstmal recht formlos beantragt, die entstandenen Reisekosten zu erstatten.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Dazu kann ich folgendes anbieten:
LS
Wird eine Klage derart kurz vor einem Gerichtstermin zurückgenommen, dass die Abladung des Beklagtenanwalts durch die Geschäftsstelle nicht gesichert erscheint, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet, durch einen Anruf oder in sonstiger Weise beim gegnerischen Kollegen sicherzustellen, dass dieser nicht zum Termin anreist.
OLG Koblenz, Beschl. v. 14.07.2006 – 5 W 420/06 = JurBüro 2006, 543 = juris (KORE 514982006)
LS
Kosten, die möglicherweise durch eine Amtspflichtverletzung eines Justizbediensteten verursacht worden sind (nicht rechtzeitige Abladung des Anwalts), können gegen den Gegner erst festgesetzt werden, wenn geklärt ist, dass ein Amtshaftungsanspruch nicht besteht. Wird deren Festsetzung vorher begehrt, so ist das Festsetzungsgesuch als zurzeit unzulässig zurückzuweisen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 11.03.1986 – 14 W 221/86 = Rpfleger 1986, 446 = JurBüro 1987, 128 = BB 1987, 1352 = juris (BORE 105058611)
LS
Wird ein Prozessbevollmächtigter einer Partei, die im Rechtsstreit obsiegt, infolge einer wahrscheinlichen Amtspflichtverletzung des Gerichts nicht rechtzeitig abgeladen, so ist die Festsetzung gemäß § 104 ZPO dieser möglicherweise überflüssigen Reisekosten vor Klärung der Amtspflichtverletzung als zurzeit unzulässig zurückzuweisen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 01.06.1984 – 14 W 339/84 = VersR 1985, 273 = juris (BORE 113198411)
LS
Wird eine Klage derart kurz vor einem Gerichtstermin zurückgenommen, dass die Abladung des Beklagtenanwalts durch die Geschäftsstelle nicht gesichert erscheint, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet, durch einen Anruf oder in sonstiger Weise beim gegnerischen Kollegen sicherzustellen, dass dieser nicht zum Termin anreist.
OLG Koblenz, Beschl. v. 14.07.2006 – 5 W 420/06 = JurBüro 2006, 543 = juris (KORE 514982006)
LS
Kosten, die möglicherweise durch eine Amtspflichtverletzung eines Justizbediensteten verursacht worden sind (nicht rechtzeitige Abladung des Anwalts), können gegen den Gegner erst festgesetzt werden, wenn geklärt ist, dass ein Amtshaftungsanspruch nicht besteht. Wird deren Festsetzung vorher begehrt, so ist das Festsetzungsgesuch als zurzeit unzulässig zurückzuweisen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 11.03.1986 – 14 W 221/86 = Rpfleger 1986, 446 = JurBüro 1987, 128 = BB 1987, 1352 = juris (BORE 105058611)
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~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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