Vollstreckbare Ausvertigung aus VU oder Einspruchsverfahren?
Verfasst: 08.06.2023, 01:49
Hallo,
1. In einer Räumungsklage wurde gegen den Beklagten ein VU erlassen weil dieser nicht zum Termin erschienen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung des VU wurde dem GV für die ZV, Räumung der Wohnung, vorgelegt. Der Beklagte hat allerdings fristgemäß Einspruch eingelegt und die im VU genannte Sicherheitsleistung hinterlegt woraufhin der GV die ZV eingestellt hat. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren wurde das VU, nämlich die Räumung der Wohnung, bestätigt. Kann der GV nun mit der ihm bereits vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung aus dem VU räumen oder muss erst eine "neue" vollstreckbare Ausfertigung auf Basis des letzten Urteils aus dem Einspruchsverfahren, welches lediglich das VU bestätigt, ausgestellt werden?
2. Hätte der GV trotz Hinterlegung der Sicherheitsleistung die Zwangsräumung nicht vollziehen müssen? Hätte hierfür nicht zuvor ein Beschluss des Gerichts, welche die Einstellung der Zwangsräumung verfügt, vorliegen müssen oder lieg ioch da falsch? Reicht tatsächlich nur die Vorlage des Hinterlegungsnachweises zur Einstellung der Zwangsräumung?
Lieben Dank an die erfahrenen "Hasen"
1. In einer Räumungsklage wurde gegen den Beklagten ein VU erlassen weil dieser nicht zum Termin erschienen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung des VU wurde dem GV für die ZV, Räumung der Wohnung, vorgelegt. Der Beklagte hat allerdings fristgemäß Einspruch eingelegt und die im VU genannte Sicherheitsleistung hinterlegt woraufhin der GV die ZV eingestellt hat. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren wurde das VU, nämlich die Räumung der Wohnung, bestätigt. Kann der GV nun mit der ihm bereits vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung aus dem VU räumen oder muss erst eine "neue" vollstreckbare Ausfertigung auf Basis des letzten Urteils aus dem Einspruchsverfahren, welches lediglich das VU bestätigt, ausgestellt werden?
2. Hätte der GV trotz Hinterlegung der Sicherheitsleistung die Zwangsräumung nicht vollziehen müssen? Hätte hierfür nicht zuvor ein Beschluss des Gerichts, welche die Einstellung der Zwangsräumung verfügt, vorliegen müssen oder lieg ioch da falsch? Reicht tatsächlich nur die Vorlage des Hinterlegungsnachweises zur Einstellung der Zwangsräumung?
Lieben Dank an die erfahrenen "Hasen"