Vollstreckbare Ausvertigung aus VU oder Einspruchsverfahren?

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Jeanette21a
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#1

08.06.2023, 01:49

Hallo,
1. In einer Räumungsklage wurde gegen den Beklagten ein VU erlassen weil dieser nicht zum Termin erschienen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung des VU wurde dem GV für die ZV, Räumung der Wohnung, vorgelegt. Der Beklagte hat allerdings fristgemäß Einspruch eingelegt und die im VU genannte Sicherheitsleistung hinterlegt woraufhin der GV die ZV eingestellt hat. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren wurde das VU, nämlich die Räumung der Wohnung, bestätigt. Kann der GV nun mit der ihm bereits vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung aus dem VU räumen oder muss erst eine "neue" vollstreckbare Ausfertigung auf Basis des letzten Urteils aus dem Einspruchsverfahren, welches lediglich das VU bestätigt, ausgestellt werden?

2. Hätte der GV trotz Hinterlegung der Sicherheitsleistung die Zwangsräumung nicht vollziehen müssen? Hätte hierfür nicht zuvor ein Beschluss des Gerichts, welche die Einstellung der Zwangsräumung verfügt, vorliegen müssen oder lieg ioch da falsch? Reicht tatsächlich nur die Vorlage des Hinterlegungsnachweises zur Einstellung der Zwangsräumung?

Lieben Dank an die erfahrenen "Hasen"
Oliverreinhardt2
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#2

09.06.2023, 11:07

Jeanette21a hat geschrieben:
08.06.2023, 01:49
1. In einer Räumungsklage wurde gegen den Beklagten ein VU erlassen weil dieser nicht zum Termin erschienen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung des VU wurde dem GV für die ZV, Räumung der Wohnung, vorgelegt. Der Beklagte hat allerdings fristgemäß Einspruch eingelegt und die im VU genannte Sicherheitsleistung hinterlegt woraufhin der GV die ZV eingestellt hat. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren wurde das VU, nämlich die Räumung der Wohnung, bestätigt. Kann der GV nun mit der ihm bereits vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung aus dem VU räumen oder muss erst eine "neue" vollstreckbare Ausfertigung auf Basis des letzten Urteils aus dem Einspruchsverfahren, welches lediglich das VU bestätigt, ausgestellt werden?
Wenn das VU im RM-Verfahren bestätigt worden ist, dann ist dieses zur ZV geeignet und es bedarf keine "weiterer ZV-Ausfertigung". Anders wäre es, wenn es im RM-Verfahren "aufgehoben worden wäre. Der GVZ hat somit dieses VU zur ZV zu benutzen.
Jeanette21a hat geschrieben:
08.06.2023, 01:49
2. Hätte der GV trotz Hinterlegung der Sicherheitsleistung die Zwangsräumung nicht vollziehen müssen? Hätte hierfür nicht zuvor ein Beschluss des Gerichts, welche die Einstellung der Zwangsräumung verfügt, vorliegen müssen oder lieg ioch da falsch? Reicht tatsächlich nur die Vorlage des Hinterlegungsnachweises zur Einstellung der Zwangsräumung?
Da ich den Tenor des VU´s net kenne, antworte ich mal so:

- Die ZV wird nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt, wenn dies via Beschluss ergangen ist.
- Die ZV kann aus einem VU i.d.R. vor Rechtskraft durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsleistung d.d. Glb. betrieben werden möchte.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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