Gehalt nicht gezahlt

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AxL
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#31

11.10.2007, 00:33

so daß ich auf alle Fälle 30 Jahre Zeit habe, mein Geld zu bekommen,
Ein Titel ist nur 30 Jahre lang gültig?? Sagen viele, aber wo steht das.
"Auf einmal war es ihm klar, daß die [i]Suche [/i]der einzige Grund des bisherigen Nichtfindens gewesen war; daß man da draußen in der Welt nicht finden und daher nie [i]haben [/i]kann, was man immer schon [i]ist[/i].
Paul Watzlawick, Vom Schlechten des Guten"
Gast

#32

11.10.2007, 03:09

Also ich meine, das stünde im BGB. Ich meine § 212 (Neubeginn der Verjährung)

Müsste ich aber nochmal nachgucken...
Janin

#33

11.10.2007, 07:26

gem. § 197 bgb verjähren titel in 30 jahren
hexchen
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#34

11.10.2007, 08:15

Und mit jeder Vollstreckungsmaßnahme oder Zahlung des Schuldners beginnt die Frist neu, § 212 BGB. Also können sich die 30 Jahre durchaus verlängern.
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#35

11.10.2007, 08:46

hexchen hat geschrieben:Und mit jeder Vollstreckungsmaßnahme oder Zahlung des Schuldners beginnt die Frist neu, § 212 BGB. Also können sich die 30 Jahre durchaus verlängern.
Genau darauf wollte ich hinaus. ;-)

Nach 30 Jahren muss also nicht Schluss sein und notfalls die Erben und dann die Erben ... bis die dann auch ausschlagen.
"Auf einmal war es ihm klar, daß die [i]Suche [/i]der einzige Grund des bisherigen Nichtfindens gewesen war; daß man da draußen in der Welt nicht finden und daher nie [i]haben [/i]kann, was man immer schon [i]ist[/i].
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#36

05.11.2008, 13:38

Hy, habe mittlerweile das Geld erhalten.

Im zuge des Haftbefehls hat er gezahlt. Da sieht man mal wieder, nicht den Kopf hängen zu lassen. Ich habe mit dieser Sache abgeschlossen und muss nach vorne gucken. Ich empfehle auch all die anderen, die ein ähnlichen Schicksal haben, sich nicht unterkriegen zu lassen.
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#37

05.11.2008, 13:53

Super. Hat das jetzt ca. ein Jahr gedauert???
"Auf einmal war es ihm klar, daß die [i]Suche [/i]der einzige Grund des bisherigen Nichtfindens gewesen war; daß man da draußen in der Welt nicht finden und daher nie [i]haben [/i]kann, was man immer schon [i]ist[/i].
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