Hallo Ihr Lieben!
Öfter mal was neues....
Mein Schuldner ist zu 1/2 Eigentümer einer eingetragenen Marke. Hat jemand von Euch so was schon mal gepfändet und eventuell eine Musterformulierung für mich?
Schonmal
Pfändung von Marken
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 4844
- Registriert: 30.07.2007, 09:23
- Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
- Wohnort: NRW
Ah, ich habs
Amtsgericht
-Vollstreckungsgericht-
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
XY
- Gläubiger -
vertreten durch: Rechtsanwälte
gegen
ZWN
- Schuldner -
Nach dem beiliegenden vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid (Ag ) kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen:
Hauptforderung 1.000,00 EUR
0,3 ZV - Gebühr, Nr. 3309 VV aus 1.000,00 EUR
(Kosten des Zwangsvollstreckungsantrages) 25,50 EUR
nebst Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 5,10 EUR
Zwischensumme 30,60 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 30,60 EUR 5,81 EUR
0,3 Gebühr für eidesst. Versicherung, Nr. 3309 VV aus 1.036,41 EUR
(Kosten des eidesstattlichen Versicherungsantrages) 25,50 EUR
nebst Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 5,10 EUR
Zwischensumme 30,60 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 30,60 EUR 5,81 EUR
Gerichtskosten
Gebühr (KV 2110 GKG) 15,00 EUR
Endsumme zzgl. Kosten dieses Verfahrens 1.087,82 EUR
Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer nicht berechtigt.
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung
wird das Recht des Schuldners an der für ihn unter Nr. Registernummer in dem bei dem Deutschen Patentamt geführten Register eingetragenen Marke Marke
gepfändet.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht, insbesondere seiner Übertragung oder des Verzichts nach § 48 MarkenG, zu enthalten.
Zugleich wird angeordnet, dass das gepfändete Recht im Weg des freihändigen Verkaufs durch einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher verwertet wird.
Gerichtskosten
Gebühr (KV 2110 GKG) 15,00 EUR
Zustellungsauslagen (Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher)
Gebühr für die Zustellung an den Drittschuldner (§ 16) . . . . . . . . . . EUR
Gebühr für die Zustellung an den Schuldner (§ 16) . . . . . . . . . . EUR
Gebühr für die Beglaubigung von . . . Seiten (§ 16) . . . . . . . . . . EUR
Schreibauslagen für . . . Seiten (§§ 35, 36) . . . . . . . . . . EUR
Pauschsatz für Vordruckkosten (§ 35 I Nr. 2) . . . . . . . . . . EUR
Entgelte für Postzustellung (§ 35 I Nr. 3) . . . . . . . . . . EUR
Entgelte für Postnachnahmesendungen (§ 35 I Nr. 3) . . . . . . . . . . EUR
Wegegeld (§ 37) . . . . . . . . . . EUR
Postauslagen d. Gläubigers für die Übersendung des
Kostenvorschusses an den Gerichtsvollzieher . . . . . . . . . . EUR
gesamte Gerichts- und Zustellungskosten . . . . . . . . . . EUR
Amtsgericht
-Vollstreckungsgericht-
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
XY
- Gläubiger -
vertreten durch: Rechtsanwälte
gegen
ZWN
- Schuldner -
Nach dem beiliegenden vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid (Ag ) kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen:
Hauptforderung 1.000,00 EUR
0,3 ZV - Gebühr, Nr. 3309 VV aus 1.000,00 EUR
(Kosten des Zwangsvollstreckungsantrages) 25,50 EUR
nebst Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 5,10 EUR
Zwischensumme 30,60 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 30,60 EUR 5,81 EUR
0,3 Gebühr für eidesst. Versicherung, Nr. 3309 VV aus 1.036,41 EUR
(Kosten des eidesstattlichen Versicherungsantrages) 25,50 EUR
nebst Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 5,10 EUR
Zwischensumme 30,60 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 30,60 EUR 5,81 EUR
Gerichtskosten
Gebühr (KV 2110 GKG) 15,00 EUR
Endsumme zzgl. Kosten dieses Verfahrens 1.087,82 EUR
Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer nicht berechtigt.
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung
wird das Recht des Schuldners an der für ihn unter Nr. Registernummer in dem bei dem Deutschen Patentamt geführten Register eingetragenen Marke Marke
gepfändet.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht, insbesondere seiner Übertragung oder des Verzichts nach § 48 MarkenG, zu enthalten.
Zugleich wird angeordnet, dass das gepfändete Recht im Weg des freihändigen Verkaufs durch einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher verwertet wird.
Gerichtskosten
Gebühr (KV 2110 GKG) 15,00 EUR
Zustellungsauslagen (Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher)
Gebühr für die Zustellung an den Drittschuldner (§ 16) . . . . . . . . . . EUR
Gebühr für die Zustellung an den Schuldner (§ 16) . . . . . . . . . . EUR
Gebühr für die Beglaubigung von . . . Seiten (§ 16) . . . . . . . . . . EUR
Schreibauslagen für . . . Seiten (§§ 35, 36) . . . . . . . . . . EUR
Pauschsatz für Vordruckkosten (§ 35 I Nr. 2) . . . . . . . . . . EUR
Entgelte für Postzustellung (§ 35 I Nr. 3) . . . . . . . . . . EUR
Entgelte für Postnachnahmesendungen (§ 35 I Nr. 3) . . . . . . . . . . EUR
Wegegeld (§ 37) . . . . . . . . . . EUR
Postauslagen d. Gläubigers für die Übersendung des
Kostenvorschusses an den Gerichtsvollzieher . . . . . . . . . . EUR
gesamte Gerichts- und Zustellungskosten . . . . . . . . . . EUR
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@StineP
Du bist ein Schatz, vielen Dank!
Du bist ein Schatz, vielen Dank!
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Kleiner Tipp von mir: Wenn der Schuldner Inhaber von Marken ist, sofort nach Bekanntwerden reinvollstrecken. Erstaunlicherweise ist es nämlich so, daß das DPMA keine Mitteilungen von irgendwas (eV-Abgabe, Insolvenz etc.) erhält. Da ist sonst durchaus Mauschelei möglich. Konkret ist mir ein Fall bekannt, in dem sogar der Entzug einer Marke aus der Insolvenzmasse funktioniert hat.
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- Forenfachkraft
- Beiträge: 125
- Registriert: 13.11.2007, 19:36
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Chemnitz
Hallo. Hab einen KFB. Der Schuldner hat eine Wortmarke. Diese soll ich pfänden. Hab das gemacht und nun schreibt mir das Gericht, dass ich einen Drittschuldner benennen soll. Hä... Ist das das Patent- und Markenamt???
Danke schon mal.
Danke schon mal.