ZV-Gebühr ohne vorherige Zahlungsaufforderung

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Marilyn82

#1

26.09.2007, 16:17

Hallöchen,

brauche dringend und schnell eure Hilfe:

Wir haben vollstreckungsfähigen Titel, Sicherheitsleistung wurde hinterlegt. Jetzt muss schnellstmöglich ein ZV-Antrag gestellt werden. Nun meine Frage: Kann ich die 0,3 Gebühr für den Auftrag nehmen? Wir haben den SChuldner vorher nicht zur Zahlung aufgefordert!

Danke schon mal für eure Antworten :-)
Benutzeravatar
Strubbel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1483
Registriert: 04.06.2007, 13:39
Wohnort: bei Stuttgart
Kontaktdaten:

#2

26.09.2007, 16:19

Meines Erachtens kannst du das.

Für einen ZV-Auftrag entsteht immer eine 0,3 Gebühr Nr. 3309. Da brauchst du vorher nicht auffordern.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Marilyn82

#3

26.09.2007, 16:20

Mmh, mein RA sagt was anderes, deshalb brauch ich auch ne Stelle, wo das steht. Ich würd die Gebühr ja auch nehmen, aber kennste ja, ohne Beweise geht gar nichts bei den Herren ;-)
Benutzeravatar
Strubbel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1483
Registriert: 04.06.2007, 13:39
Wohnort: bei Stuttgart
Kontaktdaten:

#4

26.09.2007, 16:22

Da versteh ich aber seine Zweifel nicht. Niemand zwingt dich, den Gegner vorher aufzufordern und wenn due einen ZV-Auftrag machst, entsteht die ZV-Gebühr. Schau mal, was bei Nr. 3309 dabei steht. Vielleicht reicht ihm das schon?!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Janin

#5

26.09.2007, 16:22

für zv-auftrag entsteht nach gebühr nach 3309 i. h. v. 0,3.
Marilyn82

#6

26.09.2007, 16:26

Er sagt, das würde sich aus dem Standesrecht ergeben. keine ahnung, ich hab unsere kosetn jetzt jedenfalls rausgenommen :-(
Janin

#7

26.09.2007, 16:27

du hast doch zv-auftrag erteilt. oder? da stehen euch die gebühren zu.
Jupp03/11

#8

26.09.2007, 16:36

Hat der Schuldner Kenntnis von der Sicherheitsleistung?
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#9

26.09.2007, 17:25

Anm. zu Nr. 3309 VV RVG

"Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind."
Kimmy

#10

26.09.2007, 19:16

Standesrecht gegenüber Schuldner? Hab ich ja noch nie gehört. Das Standesrecht, dass Dein Chef meint ergibt sich z.B. aus § 12 BORA, dass der Gegenanwalt nicht umgangen werden darf.
Nimm die Gebühr mit rein! Ein Anwalt macht doch die Vollstreckung nicht umsonst :?
Antworten