Zwangsversteigerung, beigetretener Gläubiger- wer trägt Kost

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
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Gast

#1

30.08.2007, 17:26

Hallo Zusammen,
mich würde mal interessieren, wenn sich eine Fallkonstellation wie folgt ereignen oder als Prüfungsfrage im Fortbildungskurs ZV gestellt werden würde, wie hier die Kostenverteilung/Lösung sich ergeben würde:

Beispiel:
Wenn ein Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragen würde und ein weiterer, rangniedriger Gläubiger dann beitreten würde,
- nun aber der ursprünglich die Zwangsversteigerung einleitende Gläubiger die Zwangsversteigerung zurücknimmt und der beigetretene Gläubiger aber auf Durchführung der Versteigerung besteht,
das Verfahren würde dann auch durchgeführt werden und für den beigetretenen Gläubiger bleibt z.B. am Ende nichts mehr übrig weil vor ihm noch so viele Gläubiger ranghöher waren, die zuerst befriedigt wurden, müsste er dann die Kosten der Zwangsversteigerung tragen weil er auf die Durchführung bestanden hatte als einziger? Oder generell nur der Gläubiger der als erstes die Zwangsversteigerung einleiten würde?

Danke für Eure Gedanken hierzu.

Überlegung ist weil ja bevor er beigetreten ist auch schon Kosten entstanden wären für den ZV einleitenden Gläubiger.
Jupp03/11

#2

30.08.2007, 21:11

Obwohl ich gleich von vielen Seiten wieder einen auf den Deckel bekomme:
Wie siehst du das denn?
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wifey
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#3

30.08.2007, 23:10

Welchen Grund sollte der 1. Gläubiger denn haben, den Antrag zurückzunehmen???
Da gäbe es für mich nur einen Grund: er hat das ihm noch zustehende Geld bekommen ....
Viele Grüße

ich
Gast

#4

31.08.2007, 08:14

Wieso er es zurücknimmt?? womöglich wirklich ein Dritter begleicht die Forderung für den Schuldner unter der Voraussetzung dass die ZVersteigerung zurückgenommen wird. Aber ist doch eigentlich auch egal warum und wie - es kann so passieren- und wenn es dann sowäre,
- wie sieht es mit den Kosten aus?

Habe im ZVG was gefunden, dass man als beigetretener Gläubiger einen Vorschuss oder TZ leisten muss wenn der andere zurücktritt bin mir aber nicht so genau sicher wie dies anzuwenden wäre...bzw. ob es da nicht noch was anderes gibt, bin in Zwangsversteigerung mangels Anwendung nicht so fit...
Jupp03/11

#5

31.08.2007, 08:29

Die von dem beigetretenen Gläubiger gezahlten Vorschüsse erhält dieser auf jeden Fall zurück.
Die reinen Verfahrenskosten erhält er jedoch nicht.
- § 109 ZVG -.
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