Gerichtsvollzieher Wartefrist??

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andi2017
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#1

19.01.2017, 15:17

Hallo,
ich habe mal eine Frage an euch, ich habe wegen der Verjährung im vorigen Jahr am 28.11.16 noch schnell einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit EV-Antrag versandt.
Wir hatten 2013 den Schuldner zwangsgeräumt. Ob eine EV abgegeben wurde, war uns unbekannt.
Nun schreibt mir der GVZ am 17.01.2017 eine Rechnung über 72,11 € mit dem Hinweis, dass der Schuldner am 26.01.2015 die EV abgegeben hat, Abschrift anbei.

Hätte er da nicht die 10 Tage warten können? Kann ich ihn mit einem Rechtsmittel belangen? Ich finde das einfach nur frech.
Soll ich in nunmehr 8 Tagen einen neuen Antrag stellen? Man soll doch immer Kosten vermeiden. Die des GVZ wären doch vermeidbar gewesen.

Oh man ... ich bin verwirrt ... wie soll ich das dem Mandanten klar machen.
Habt ihr eine Idee????
Pitt
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#2

19.01.2017, 15:33

Auch wenn es im hier vorliegenden Fall blöd gelaufen ist, einfach abwarten bis die 2-Jahres-Frist abgelaufen ist, kann der GVZ nicht. Er hat die bei ihm eingehenden Aufträge schlicht auszuführen, wenn der Auftrag in sich schlüssig und den gesetzlichen Normen entsprechend erteilt worden ist. Theoretisch hätten sich ja auch aus der alten Vermögensauskunft für den Gläubiger noch ZV-Möglichkeiten ergeben können. Spätestens seit dem 26.11.2016 gibt es auch keine Möglichkeit mehr, auf die Übersendung einer alten Vermögensauskunft zu verzichten (§ 802d Abs. 1 S. 2 wurde durch das Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung entsprechend ergänzt). Ich sehe hier keine Möglichkeit, um die GVZ-Kosten herumzukommen.
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