Ich habe folgendes Problem:
Wir haben ein Urteil, in welchem unser Mandant zu einer Zahlung verurteilt wurde (28.000€). Wir wollen in Berufung gehen. Gegenseite will nur Ärger verbreiten und wohl an die Banken unseres Mandanten herantreten.
Urteil:
Das Urteilt ist für die Klägerin (Gegenseite von uns) und die Beklagte zu 1 (unser Mandant) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Nun zu dem eigentlichen Problem:
Gegenseite hat Sicherheit geleistet.
Nun stellt sich die Frage, ob wir hier auch noch agieren können, also auch Sicherheit hinterlegen können, damit die Banken nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und das Geld dort nicht „zur Verfügung“ gehalten werden muss.
Im Urteil steht für die Beklagten (also unsere Mandantschaft) keine Abwendebefugnis, sodass ich momentan davon ausgehe, dass wir hier nichts unternehmen können und das Geld bei der Bank unserer Mandantschaft „geparkt“ wird.
Sicherheitsleistung / Abwendebefugnis
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn die Gegenseite die Sicherheit bereits geleistet hat, könnt ihr gegen eine Vollstreckung nichts mehr tun.
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(UNHEILIG)
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