Es liegt folgender Sachverhalt vor.
Wir haben 2 KfB. Der Schuldner hat die festgesetzten Kosten überwiesen, weigert sich jedoch unsere Kosten für die Zahlungsaufforderung (42,84 €) zu zahlen.
Mein Chef sagt, wir vollstrecken gegen den Schuldner.
Müssen unsere Kosten erst vom Gericht festgesetzt werden oder wie läuft das ab?
Wir befinden uns im Verwaltungsrecht.
Ich brauche Eure Hilfe. Danke schon mal im Voraus. =)
Zwangsvollstreckung im Verwaltungsrecht
- Pepples
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Gibt es eine Zahlungsbestimmung auf die Hauptforderung, die hier ja die festgesetzten Kosten sind? Dann Kosten festsetzen lassen. Wenn nicht, nach 367 BGB verrechnen und die Restforderung vollstrecken.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Pepples
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Das beantwortet meine Frage nicht. Ist die Zahlung mit Zahlungsbestimmung vorgenommen worden oder nicht? Danach richtet sich die Verrechnung und dann die weitere Vorgehensweise.
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Nein, Pepples meint nicht, was auf dem KFB steht. Was wurde als Verwendungszweck auf der Überweisung angegeben? Wenn hier nichts dabei steht, dann kannst du deine Kosten abziehen und hast dann einfach noch als Hauptforderung einen Restbetrag aus dem KFB!
Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Genau wenn nichts auf dem Überweisungsschein bzw. eurem Kontoauszug steht, dann musst du nach § 366, 367 BGB verrechnen, also erst auf die Kosten, dann Zinsen, und erst dann auf die Hauptforderung. Somit würde ein Rest deiner titulierte Hauptforderung noch bestehen und du müsstest nichts neu festsetzen lassen, sondern einfach aus eurem kfb vollstrecken.
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Dann schau nach und du weißt es sicher. Diese Info brauchst du auf alle Fälle, damit du weißt, wie du weiter vorgehen kannst.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Gegner hat ausdrücklich gesagt, er ist nicht im Verzug. Somit gibt es eine Tilgungsbestimmung.
Unsere Kosten sind somit nicht festgesetzt.
Den Betrag, den der Gegner gezahlt hat, ist auf die festgesetzten Kosten zu verrechnen und nicht auf unsere Kosten.
Unsere Kosten sind somit nicht festgesetzt.
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