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Anahid
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#11

24.01.2014, 09:36

Wo nimmst Du her, dass § 775 III ZPO nur innerhalb der 2-Wochen-Frist anwendbar ist?

Vorläufig vollstreckbar heißt in der Regel, dass der Schuldner Sicherheit leisten kann, sofern nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit leistet. Dein Gläubiger hat aber keine Sicherheit geleistet.

Wenn der Schuldner also jetzt Sicherheit leistet, wäre doch auch die ZV einzustellen und die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln gem. § 776 ZPO aufzuheben.

Ich hab grad leider keinen Kommentar zur Hand, weil mein Chef grad drin rumwuselt. Aber aus dem reinen Gesetzestext ergibt sich für mich keine 2-Wochen-Frist.
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kordula32
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#12

27.01.2014, 15:54

habe dies mit der Wartefrist von 750 III vebunden, in dem der Gl. erst zwei Wochen warten muß und der Schuldner dies abwenden kann. Nach weiterer Prüfung bin ich jetzt dazu gekommen, dass wenn der Schuldner die Sicherheitsleistung leistet dies nach 775 III möglich ist und 776 aufzuheben. also würde der 775 III jederzeit gehen bis der Gl. geleistet hätte. Aber ich weiß jetzt nicht, da ja Berufung eingelegt wurde wäre doch die Einstellung § 719, 707 Ich verstehe den Unterschied nicht.
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#13

27.01.2014, 18:09

Die Einstellung 775 III geht nur, wenn der Gläubiger keine Sicherheit geleistet hat. Die Einstellung 719 kannst Du auch dann beantragen, wenn der Gläubiger bereits Sicherheit geleistet hat.

Ich muss zugeben, dass ich leider nicht bedacht hab, dass ja keine Sicherheitsleistung da ist. Von daher bin ich auch der Meinung, dass Deine Lösung hier die §§ 775, 776 sind.
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kordula32
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#14

28.01.2014, 12:24

jetzt hab ich gestern noch was gelesen, dass wenn der Schuldner innerhalb der Zweiwochenfrist zur Abwendung seine Sicherheit leistet, dem Gl. die Sicherungsvollstreckung zwar verwehrt ist, er aber die Möglichkeit hat selbst Sicherheit zu hinterlegen so dass die Abwendungsbefugnis des Schuldners dadurch überwindet wird. Verstehe ich dies jetzt so, wenn also der Schuldner dies jetzt leistet und der Gl. auch eine leistet er nur noch die Möglichkeit hat, über 719 eine Einstellung zu bewirken ? Was wäre denn der Fall, wenn der Schuldner also die 'Einstellung nach 775 III, 776 macht dann hat also der Gl. keine Möglichkeit mehr was zu machen. :?:
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#15

28.01.2014, 13:52

Nein, geht meiner Meinung nach nicht. Leistet der Schuldner die Sicherheit, kann im Gegenzug der Gläubiger leisten und vollstrecken. Aber dann könnte Erinnerung wegen genügender Sicherung des Gläubigers (§ 777 ZPO) eingelegt werden.

Macht ja auch wirklich keinen Sinn. Durch die Sicherheitsleistung ist ja gewährleistet, dass der Gläubiger, sobald der Titel zu seinen Gunsten rechtskräftig werden sollte, voll befriedigt wird. Wäre ja auf Deutsch gesagt "Schwachsinn", dann selbst nochmals zusätzlich eine Sicherheitsleistung zu erbringen, um vollstrecken zu können.
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#16

30.01.2014, 08:52

nach weiteren Prüfungen und Austausch meiner Mitstreiter sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass Erinnerung § 766 i.v.m. 732II also bis zur Entscheidung der Versteigerungstermin erst mit einer einstw. Anordnung beseitigt werden soll und stellen dann einen Antrag nach 775 (3) 776. Es gibt aber da zwiegespaltene Meinungen da der 732II für manche nicht geht? Bin ich jetzt richtig mit meiner Überlegung :shock:
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#17

30.01.2014, 08:59

732 geht auch nicht. Du hast keine Möglichkeit gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorzugehen, denn die wude berechtigt erteilt. 775 halte ich auch für den richtigen Weg. 776 ist die Folge. Nach Hinterlegung der Sicherheit durch den Schuldner muss der Gläubiger gem. 776 die Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben und damit ist die Versteigerung vom Tisch.
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#18

30.01.2014, 09:35

am Anfang bin ich auch davon ausgegangen wegen der Vollstreckungsklausel (Überschrift), doch einer meint der 2. Absatz hätte damit nichts zu tun und gelesen habe ich den Rechtsschutz für den Schuldner, dass er dies bis zur Entscheidung der Erinnerung dies machen kann. Nach Deiner Meinung ist also 732II auch nur mit der Vollstreckungsklausel vorzugehen mmh jetzt bin ich wieder total durcheinander.
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#19

30.01.2014, 11:34

Selbstverständlich ist Absatz 2 nur in Verbindung mit Absatz 1 zu sehen und bezieht sich ausschließlich auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Absatz 2 sagt doch nur, dass das Gericht vor der Entscheidung über Einwendungen des Schuldner gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen kann, dass die Zwangsvollstreckung (aufgrund der Einwendungen gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel) einstweilen einzustellen ist.

Der Fall liegt hier aber nicht vor. Bei Dir geht es in keinster Weise um eine falsche Vollstreckungsklausel, sondern um eine Sicherungsvollstreckung.
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#20

30.01.2014, 12:33

und welche Möglichkeit besteht dann vor Entscheidung des Antrages erstmal den Versteigerungstermin sausen zu lassen durch Nachweis der Sicherheitsleistung? das wäre dann ausreichend :roll:
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