Titelzustellung/Heilung

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kordula32
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#1

20.01.2014, 13:14

Hallo,


ich blicke gerade bei ZV nicht durch; könnte mir einer das erklären mit der Heilung? Unser Fall wird zugestell von Amts wegen am 13.2. ab wann berechne ich die 14 Tagesfrist ab dem 14.2. oder an dem Tag der Zustellung 187, 1 oder 187 2? und dann verstehe ich das nicht. Schuldner spricht am 27.02 vor RA er solle ZV abwenden. ist dann überhaupt noch eine Heilung erfolgt? und wenn ein Versteigerungstermin angegeben ist, aber nicht nachgewiesen wurde von einer Urkunde o.ä. muß ja eine Sicherungsvollstreckung erst gemacht worden sein. aber dann verstehe ich nicht warum ein Versteigerungstermin angegeben wurde es darf doch dann nur gesichert werden und nicht veräußert oder kann der gl. nach der Wartefrist die gegen Sicherheitsleistung nachzahlen und es darf dann versteigert werden? :?


Grüße
Ernie

#2

20.01.2014, 18:23

Ich bin verwirrt und bitte noch einmal um Klarstellung des Sachverhalts. Insbesondere: Was wurde versteigert? Eine Immobilie? Ein gepfändeter Gegenstand?
Sonnenkind
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#3

20.01.2014, 19:15

Ernie: Vielleicht hilft dir das weiter: http://www.rfwforum.de/viewtopic.php?t=8228&highlight=

Was dort eingestellt ist, müsste diese Sache hier betreffen.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
tiko73

#4

20.01.2014, 19:22

Ein klarer und präziser Sachverhalt ist schon hilfreich :roll:
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kordula32
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#5

21.01.2014, 09:14

Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbares Endurteil gegen Sicherheitsleistung - das mit der Zustellung habe ich gestern selbst herausgefunden nach dem Ereignis der Zustellung wird der nächste Tag berechnet, also § 187 (1) BGB. Es geht um ein Gemälde und einen Grosstrainer der gepfändet wurde und die Verurteilung war eine Geldforderung, wonach Schuldner Berufung eingelegt hat. Nach meiner Prüfung wurde das vorläufige Urteil am 13.02. von Amts wegen zugestellt, die Frist läuft ab dem 14.02. und läuft bis zum 27.02. um 0.00 Uhr aus. An dem gleichen Tag vom 27.02. spricht Schuldner vor, dass ihm die Gegenstände gepfändet wurden und zwar am 25.02. (Wartefrist also nicht eingehalten) ohne dass er außer dem Urteil was bekommen hätte. Also ist doch an dem Tag wo der Schuldner beim RA vorsprach nicht die Heilung eingetreten. Diese wäre doch erst am 28.02. eingetreten. Da keine Sicherheitsleistung - laut Sachverhalt - vorliegt konnte doch nur eine Vollstreckung nach 720a erfolgt sein.

Es wurde allerdings schon Versteigerungstermin anberaumt, was aufgrund nach § 720a nicht geht. Dies wären also zwei Gründe zur Erinnerung der Pfändung :?:
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kordula32
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#6

23.01.2014, 09:00

Nach weiterer Prüfung habe rausgefunden, dass trotz nicht eingehaltener Wartefrist bei einer Erinnerung des Schuldners zur Zeit der Erinnerungsentscheidung zählt, welche dann natürlich bereits abgelaufen ist. Der Vollstreckungsakt ist nicht unwirksam also fand dann doch die Heilung statt.

Nun stellt sich die Frage, wie ich eine einstweilige Einstellung nach § 719 machen kann. Aus den Prüfungsschemas ist immer zuerst Vollstreckungsabwehrklage gegeben. Kann mir hier jemand ein Schema zur Verfügung stellen nach Erinnerung zur einstweiligen Einstellung nach § 719/775?. Oder muß ich trotzdem erst Vollstreckungsabwehrklage prüfen und dann sagen geht nicht wegen der eingelegten berufung

Ich weiß auch nicht, § 775,5 würde ja sofort eingestellt werden, wenn schuldner die Sicherheitsleistung erbracht hat. Dann müßte Gl. nur noch zustimmen ansonsten müßte er ja nach § 775 (1) wenn gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Hier wäre das doch die Berufung?

§ 775 (3) Nachweis der Sicherheitsleistung? Kann mir hier vielleicht einer ein Bsp nehmen wann dies angewendet wird.

Allerdings da ja nach § 720a vollstreckt geht doch nur eine einstw. Einstellung 719,707 wäre es dann § 775 (2)?


Auch weiß ich nicht, wie ich die 1000 EUR die schon am 23.1. gezahlt wurden also nach der mündlichen Verhandlung v., 11.1. verwenden kann. Urteil ist am 24.1. erfolgt. Sind das die Einwendungen gegen Gegenklage? aber er hat ja nur einen Teil gezahlt :motz
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#7

23.01.2014, 11:41

So ganz blick ich bei Deinen Ausführungen nicht durch. Aber wenn ich das richtig verstehe (korrigiere mich, wenn ich falsch liege), hast Du ein erstinstanzliches, vorläufig vollstreckbares Urteil gegen das Berufung eingelegt wurde. (Die wurde ja dann wohl von Euch eingelegt.)

Der richtige Weg in einem solchen Fall ist, die Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Berufungsgericht zu beantragen, da das Verfahren da noch läuft. Die Einstellung wird natürlich nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
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#8

23.01.2014, 14:28

Ja dies ist der Fall wie Du geschrieben hast. Es geht hier um ein Gutachten, welches ich erstellen muss und hänge halt jetzt wegen der weiteren Vorgehensweise fest. Habe Vollstreckungserinnerung gemacht und halt nach Prüfung festgestellt, dass diese pfändbar sind aus SV nicht ersichtlich, dass Sicherung durch Gl. geleistet wurde also habe ich 720a geprüft, Wartefrist nicht eingehalten, wird allerdings später geheilt. Da wo ich jetzt halt hänge ist es, wegen der Berufung da diese ja vorgeht, dass man eigentl. keine Vollstreckungsabwehrklage machen kann doch prüfen soll und dann auf einstweilige Einstellung nur die oben genannten § mit denen weiß ich nicht so recht wie ich das machen soll Einstellung nach 719,707 i.Vm. § 775 Ziff 2, 3, oder 5??
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#9

23.01.2014, 18:53

Okay....also Du prüfst zunächst den § 767 ZPO. Die Voraussetzungen sind:

Einwendungen = +
die den durch Urteil festgestellten Anspruch = -
Der Anspruch ist nicht festgestellt, da das Verfahren ja nicht abgeschlossen ist. Es läuft schließlich das Berufungsverfahren.

Über diese Schiene kommst Du dann auf den § 719 ZPO, der Dich auf den § 707 ZPO bringt.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob Du da noch weiter prüfen musst. Denn die Voraussetzungen kriegst Du da alle hin. Wie lautet denn die eigentliche Aufgabenstellung? Also praktisch die Oberfrage? Denn den § 775 ZPO müsstest Du ja nur dann prüfen, wenn bereits eine Entscheidung über die ZV-Einstellung vorliegt. Und da Du ja prüfen sollst, wie Du zur Einstellung kommst, hat der m.E. in Deinem Gutachten nix zu suchen.
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#10

24.01.2014, 08:54

wie der Schuldner sich wehren kann gegen die ZV und was im übrigen dem Schuldner geraten werden kann.

Also Vollstreckungsabwehrklage prüfen und zum Schluß sagen aufgrund des anhängigen Verfahrens ist dies nicht möglich und dann nur angeben, dass er 719,707 einstweilige Entscheidung beantragt.

§ 775 (3) steht für die Abwendung § 720a III. Bevor der Schuldner vollstecken kann dies gilt ja dann nur innerhalb der Zweíwochenfrist also würde dies doch dann wegfallen. § 775 (2) steht für Entscheidungen aus Einstellungsanordnung was doch in meinem Fall so ist oder? die ja noch nicht gefällt wurde. Das letztere § 775 4,5 wenn Schuldner Sicherheit leistet ruht das Verfahren und Gl. muß zustimmen ansonsten müßte er Nr. 1 durch Berufungsurteil was ja auch nicht vorliegt.

:?
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