Erstattungsfähigkeit ZV-Kosten nach II. Instanz Vergleich

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carolin_stoll
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#1

12.02.2013, 17:02

Hallo an Alle.

Folgendes Problem.
In einer Akte haben wir erstinstanzlich verloren. Dagegen wurde durch uns Berufung eingelegt. Die Gegenseite hat allerdings schon eine Kontopfändung bei unserem Mandanten gemacht. In der zweiten Instanz haben sich dann die Parteien geeinigt. Nun wollen die Gegner die entstandenen ZV-Kosten neben dem Vergleichsbetrag erstattet bekommen. Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt "NEIN", aber was sagt ihr?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Danke schon mal
Randfichte72
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#2

12.02.2013, 18:32

Hallo carolin, erstmal Gruss ins Erzgebirge, komme gebürtig ganz aus der Nähe und kenne natürlich Annaberg, die Kät und den Frohnauer Hammer :-).

Die ZV-Kosten haben mit dem Vergleichsbetrag und der Kosten meines Erachtens nichts zu tun, sie sind nicht Kosten des Rechtsstreits. Stichwort: notwendige Kosten der ZV. Es ist aber nur ein Bauchgefühl, hast Du schonmal versucht nachzulesen? Was meinen andere Kolleginnen/Kollegen?
Pitt
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#3

13.02.2013, 09:04

Es kommt immer auf die genaue Formulierung im Vergleich an. Wenn dort nicht ausdrücklich geregelt ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Kostenanteil im Vergleichsbetrag enthalten ist, ist m. E. mit der Zahlung des Vergleichsbetrages nur die Hauptforderung erledigt. Wenn im Vergleich drinsteht, dass "die Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben werden, dann würde ich die ZV-Kosten - wie Randfichte72 - ebenfalls nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen. Bezüglich der ZV-Kosten wäre für die Kostenfestsetzung das Vollstreckungs- und nicht das Prozessgericht zuständig, schon aus diesem Grund würde ich das ZV-Verfahren kostenrechtlich nicht dem "Rechtsstreit" zuordnen. Ein weiterer Grund ist m. E. der Umstand, dass die ZV-Kosten erst entstehen können, wenn der Rechtsstreit durch die Titulierung des Anspruchs erledigt ist.
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