Erinnerung ./. Art & Weise d. ZV

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sternchen160983
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#1

26.08.2011, 11:28

Hallo zusammen,

zu folgendem Sachverhalt hätte ich mal ne Frage:

Wir pfänden für eine Mandantin rückständigen sowie laufenden Kindesunterhalt (machen wir nie wieder, da soll gleich das Jugendamt ran). Die Mandantin lebt von ALG II und muss bei insgesamt drei Ämtern angeben, ob Sie Zahlungen erhalten hat oder nicht, diese berechnen dann jeden Monat neu.

Der Schuldner zahlt (eigentlich) Raten an die Gerichtsvollzieherin, welche wir beauftragt haben, die Zahlungen direkt an die Mandantschaft weiterzuleiten, um Zeit zu sparen.

Nun mein Problem:
Jeden Monat ruft mich die Mandantin an, ob wir bei der GVin nachfragen können, ob sie eine Zahlung hat, ob sie die schon weitergeleitet hat, etc.

Als ich am Dienstag mit der GVin telefoniert habe (welche natürlich ganz schön genervt ist) sagte die mir dann, dass sie bei ihren Ratenzahlern allerfrühestens nach zwei Monaten mitkriegt, wenn keine Raten mehr kommen. Man könne ihr nicht zumuten, da jeden Monat hinterher zu sein!!!

Ich überlege jetzt ernsthaft, ob ich gegen sie mal eine Erinnerung einlege. Schließlich ist die Mandantschaft auf die monatlichen Zahlungen angewiesen und hat jeden Monat unglaublich viel Ärger mit den Ämtern, wenn wieder kein Geld gekommen ist.

Kann mir vielleicht jemand einen Tipp geben, wie ich das am besten formuliere oder weiß jemand, wo ich vielleicht entsprechende Rechtssprechung herbekomme?

Vielen Dank schonmal
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Liesel
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#2

26.08.2011, 11:32

Du kannst doch über eine "normale" ZV gar keinen laufenden Unterhalt vollstrecken???
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#3

26.08.2011, 11:44

Hat Liesel Recht. Meinst Du vielleicht, dass der Schuldner auf die Unterhaltsrückstände zahlt?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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#4

26.08.2011, 11:52

Ich pfände laufenden und rückständigen Unterhalt, ja. Und das lief über einen Sachpfändungsauftrag
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Liesel
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#5

26.08.2011, 11:54

Das ist unmöglich.
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#6

26.08.2011, 12:12

Dann stehen hier scheinbar alle auf der Leitung. Wir machen solche Zwangsvollstreckungen sonst kaum und auch nie wieder.

Am 06.08.10 haben wir den Kombi-Auftrag zum Vollstreckungsgericht gegeben, gleich zusammen mit einem PKH-Antrag für diese ZV. Für die PKH wurden noch Unterlagen benötigt, welche wir eingereicht haben, so dass die Bewilligung am 14.09.10 da war.

Am 05.10.10 teilte die GVin mit, dass der Schuldner eine gütliche Regelung der offenen Unterhaltsforderung anstrebt und mtl. 400,00 € sowohl auf den rückständigen, als auch auf dem laufenden Unterhalt zahlen will. Dem haben wir zugestimmt und seitdem kommt, wie gesagt in sehr unregelmäßigen Abständen, das Geld, beigetrieben von der GVin.
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Curry
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#7

26.08.2011, 12:18

Wieso ist das unmöglich? Man kann bei Unterhalt einen Sachpfändungsauftrag durchführen und der Schuldner kann Raten zahlen, um die Sachpfändung zu vermeiden.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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#8

26.08.2011, 12:19

Egal wie und was vollstreckt wird, die Zahlungen sind bei Übergang auf einen Sozialträger in dem Monat anzurechnen, in welchem die Mandantin die Zahlungen erhält - Zuflußprinzip. Ich würde mich hier gar nicht verrückt machen.
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#9

26.08.2011, 12:21

@ Curry
Da bin ich ja froh, ich dachte jetzt schon, was falsch gemacht zu haben. Aber hat denn jemand eine Idee, wie ich diese GVin jetzt dazu bewegen kann, dass sie jeden Monat zu dem Schuldner geht und nicht erst wartet, bis ihr irgendwann mal auffällt, dass diese Ratenzahlungsmappe seit einigen Monaten nicht mehr bearbeitet worden ist, denn genau das hat sie gesagt, macht sie. Warten ... :evil: :twisted:

Und die Mandantin steht im Regen
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#10

26.08.2011, 12:22

Curry hat geschrieben:Wieso ist das unmöglich? Man kann bei Unterhalt einen Sachpfändungsauftrag durchführen und der Schuldner kann Raten zahlen, um die Sachpfändung zu vermeiden.
Aber nur hinsichtlich des Rückstandes.
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