Ausschluss der Einrede der Vorausklage bei Abgabe der EV

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Registriert: 27.04.2010, 10:43

#1

27.07.2011, 14:41

Hallo liebe Kollegen,

ich habe derzeit folgendes Problem.

A hat Forderung gegen B, B hat jedoch bereits die EV abgegeben. A hat allerdings keinen Titel gegen B!

C hat sich verbürgt für die Schuld, allerdings nicht selbstschuldnerisch.

Jetzt stellt sich die Frage, ob wenn A gegen C gerichtlich vorgeht, C die Einrede der Vorausklage geltend machen kann nach § 771 oder damit ausgeschlossen ist gem. § 773 Abs. 1 Nr. 4 "da anzunehmen ist, dass die ZV in das Vermögen ds Hauptschuldners nicht zur Befriedigungd es Gläubigers führen wird". Das wäre ja wegen der abgegebenen EV der Fall.

In den Kommentaren ist das nicht eindeutig. Da steht: Nr.4 liegt vor bei ergebnisloser ZV in anderer Sache.

Ich soll dazu was finden. Need Help :)
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