Abwendung Sicherungsvollstreckung nach § 720 a III ZPO

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Benutzeravatar
Kirschblüte
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 394
Registriert: 19.11.2007, 13:33
Beruf: Rechtsfachwirt

#1

31.10.2010, 11:31

Hallo zusammen,

gestern im Kurs ging es bei uns u.a. um die Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a III ZPO. Der Dozent erklärte uns dabei, dass der Schuldner durch Leistung von Sicherheit die Zwangsvollstreckung abwenden kann bis das Urteil rechtskräftig ist. Soweit habe ich es verstanden.

Als Beispiel hatten wir die Hinterlegung beim AG. Hier sagte er uns, dass wenn der Schuldner das Geld beim AG hinterlegt eine schlaue Rechtsfachwirtin diesen Herausgabeanspruch des Schuldners pfändet.

Hier ist mir jetzt aber folgendes nicht klar:
Wenn der Schuldner einen Geldbetrag beim AG hinterlegt, um die ZV nach § 720 a abzuwenden, dann wird das Geld doch so hinterlegt, dass, wenn das Urteil rechtskräftig wird und der Gläubiger sein Geld nicht vollstrecken kann, der Gläubiger das hinterlegte Geld herausverlangen kann ohne, dass er diesen Herausgabeanspruch extra pfänden muss. Sonst macht doch meiner Meinung nach die Hinterlegung keinen Sinn. Oder hab ich jetzt einen Denkfehler?

Viele Grüße
Sandy
Gina

#2

31.10.2010, 21:08

Und wenn das Urteil aufgehoben wird? :wink:
Benutzeravatar
Kirschblüte
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 394
Registriert: 19.11.2007, 13:33
Beruf: Rechtsfachwirt

#3

01.11.2010, 12:39

Dann kann/will ich ja auch nicht mehr den Herausgabeanspruch vollstrecken...oder wie meinst Du aufgehoben?
Gina

#4

01.11.2010, 13:27

Der Beklage hinterlegt einen Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil I. Instanz gegen ihn.

In der II. Instanz gewinnt nun aber der Beklagte, der hinterlegte Betrag steht nun wem zu? Dem Beklagten, dem der hinterlegt hat.

Für einen Gläubiger des Beklagten wäre das die Gelegenheit, nun den hinterlegten Betrag für sich zu pfänden. Ich gehe davon aus, dass der Dozent einen Dritten meinte, der pfänden sollte, nicht den Kläger.
cahra
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 703
Registriert: 17.07.2007, 20:22
Beruf: RAin

#5

01.11.2010, 13:30

Das ist aber doch eher Zufall, wenn ein Dritter mitbekommt, dass der Schuldner ein Verfahren laufen hat, wo er Sicherheit geleistet hat.
Viele Grüße von Cahra
Gina

#6

01.11.2010, 13:35

Zufall ist in der ZV eh alles. Könnte ja sein, dass er es im Vermögensverzeichnis angegeben hat. Ansonsten erfährt man Vermögenswerte ohnehin nur zufällig.
Benutzeravatar
Kirschblüte
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 394
Registriert: 19.11.2007, 13:33
Beruf: Rechtsfachwirt

#7

01.11.2010, 16:54

Ja, so hab ich mir das auch gedacht und den Dozenten extra noch gefragt. Aber der sagte, nein, dass der Gläubiger vollstreckt der an diesem Verfahren beteiligt ist :nachdenk
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#8

01.11.2010, 17:51

Und wie will der Gläubiger im selben Verfahren vollstrecken, wenn der Schuldner die Sicherheitsleistung leistet gerade damit aus eben dem Titel nicht vollstreckt werden kann? Das könnte er nur, wenn er seinerseits selber Sicherheit leistet.
Gina

#9

01.11.2010, 18:27

Sandy hat geschrieben:Ja, so hab ich mir das auch gedacht und den Dozenten extra noch gefragt. Aber der sagte, nein, dass der Gläubiger vollstreckt der an diesem Verfahren beteiligt ist :nachdenk
Häh? Wenn der Kläger (sprich Gläubiger) in der Berufungsinstanz obsiegt, ist er doch sowieso Auszahlungsberechtigter. Deswegen wird die Sicherheit doch hinterlegt. :?
Benutzeravatar
Kirschblüte
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 394
Registriert: 19.11.2007, 13:33
Beruf: Rechtsfachwirt

#10

02.11.2010, 09:03

Ja, so dachte ich auch. Und der Dozent sagte mir dann, dass das eben nicht so ist und man deshalb die Forderung nochmal pfänden muss. Die Forderung sei nur hinterlegt um die Zwangsvollstreckung abzuwenden und nicht den Gläubiger zu befriedigen. Das hab ich dann nicht verstanden. Ich muss ihn glaub nächstes Mal nochmal fragen, ob er sich vielleicht getäuscht hat und einen Gläubiger meint, der nicht am Verfahren beteiligt ist.

Aber Danke für Deine Hilfe Gina. Dachte schon ich versteh es nicht :)
Antworten