Pflegegeld gem. § 850 b (1) 4, (2) bedingt pfändbar?
Verfasst: 14.07.2010, 13:40
Hallo,
weiß jemand, ob Pflegegeld gemäß § 850 b (1) Nr. 4 bedingt pfändbar ist? Wir sind hier nicht sicher, ob es nicht unter "Bezüge aus ... Krankenkassen" läuft. Gem. § 850 b Nr. (2) ZPO können diese Bezüge „nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.“
Gepfändet werden von uns unter Zusammenrechnung u.a. Pflegegeld von der CityBKK, einer Pflegekasse. Die Schuldnerin schafft es seit mehr als 12 Jahren sich der Vollstreckung zu entziehen. Der PfÜB ist erlassen und zugestellt. Jetzt kommt die Erinnerung gegen den PfÜB von den Gegenanwälten mit der Begründung, Pflegegeld wäre gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar: "Unpfändbar sind Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen."
In beiden Gesetzen taucht der Begriff "Pflegegeld" konkret nicht auf. Weiß jemand mehr? Wir wären sehr dankbar für einen Hinweis.
Akdeniz
weiß jemand, ob Pflegegeld gemäß § 850 b (1) Nr. 4 bedingt pfändbar ist? Wir sind hier nicht sicher, ob es nicht unter "Bezüge aus ... Krankenkassen" läuft. Gem. § 850 b Nr. (2) ZPO können diese Bezüge „nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.“
Gepfändet werden von uns unter Zusammenrechnung u.a. Pflegegeld von der CityBKK, einer Pflegekasse. Die Schuldnerin schafft es seit mehr als 12 Jahren sich der Vollstreckung zu entziehen. Der PfÜB ist erlassen und zugestellt. Jetzt kommt die Erinnerung gegen den PfÜB von den Gegenanwälten mit der Begründung, Pflegegeld wäre gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar: "Unpfändbar sind Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen."
In beiden Gesetzen taucht der Begriff "Pflegegeld" konkret nicht auf. Weiß jemand mehr? Wir wären sehr dankbar für einen Hinweis.
Akdeniz