U-Pfüb beim Arbeitgeber soll ruhen

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Tölpel
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#1

10.03.2010, 12:03

Hallo Experten,

wir haben für unseren volljährigen (19 Jahre) aber in Ausbildung befindlichen Mandanten einen Pfüb wgen Unterhalt beim Arbeitgeber des Vaters erwirkt. Jetzt geht er ab Aprill für ein Jahr zum Bund und ich soll den Pfüb zum ruhen bringen. Es ist damit zu rechnen, dass Mdt. nach dem Wehrdienst mitttellos ist und der Pfüb wieder aufleben muss. Wie kann ich sicher gehen, dass wir in der Rangfolge nicht zurückfallen, falls inzwischen neue Pfübs kommen. Oder muss ich gar den Pfüb zurückknehmen, weil Mdt. ja ab April vom Bund versorgt wird?

Ich weiß, Ihr wisst das, und ich bedanke mich schon jetzt für eure Hilfe
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misspinky1984
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#2

10.03.2010, 12:19

wenn Du den PfÜB lediglich für ruhend erklärst, verlierst Du keine Rangfolge ... ich mache die Ruhenderklärung immer ohne Begründung - hat bis dato immer bestens funktioniert. Ab und an kamm dann mal vom DS eine Anfrage, ob der PfÜB weiter ruhend gestellt werden oder doch zurückgenommen wird.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Katharina80
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#3

10.03.2010, 12:23

Ich würde sagen, dass erst einmal der Schuldner was sagen muss, dass sein Sohn nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, wenn er dies allerdings tut, müsst Ihr den PfÜB zurücknehmen, da keine Anspruchsgrundlage mehr vorhanden ist...
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rit-sch
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#4

10.03.2010, 12:49

Katharina80 hat geschrieben:Ich würde sagen, dass erst einmal der Schuldner was sagen muss, dass sein Sohn nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, wenn er dies allerdings tut, müsst Ihr den PfÜB zurücknehmen, da keine Anspruchsgrundlage mehr vorhanden ist...
Solange der Schuldner den der Pfändung zugrundeliegenden Titel nicht im Wege einer Abänderungsklage angreift, bleibt die Anspruchsgrundlage für die Pfändung erhalten. Einfach nur sagen, dass der Sohn nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, reicht da nicht. Also bloss den Pfüb nicht zurücknehmen, bevor nicht ein Abänderungsverfahren gelaufen ist.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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Tölpel
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#5

10.03.2010, 15:16

Danke, Euch Dreien!
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