Zustellung von Anwalt zu Anwalt

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cahra
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#1

16.08.2009, 16:14

Ich steh hier glaube ich auf´m Schlauch.

Vor Gericht geschlossene Vergleiche stellen wir immer von Anwalt zu Anwalt zu. Nach §§ 750 Abs. 1, 795, 798 ZPO, darf aber der Titel gleichzeitig mit der ZV zugestellt werden.

Warum machen wir dann immer Zustellung von Anwalt zu Anwalt? :?:
Viele Grüße von Cahra
Randfichte72
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#2

16.08.2009, 19:37

Ich nehme mal an, weil ja nicht jede ZV zwangsläufig ein VA ist. Da könnte der GVZ den Vergleich mitnehmen und die vollstreckbare Ausfertigung vor der ZV zustellen.

Wenn wir aber einen Pfüb machen wollen, erlässt das Gericht diesen ja erst nach Prüfung (TKZ inbegriffen). Wenn er dann noch nicht zugestellt ist, kann der Pfüb nicht erlassen werden. Der GVZ bekommt ihn ja erst anschließend zur Zustellung (den Pfüb und nicht den Titel, der geht ja zurück an den Gläubiger).

Aber vom Grundsatz her könnte man es bei der ZV, VA, so handhaben.
cahra
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#3

17.08.2009, 12:53

Super, danke!
Viele Grüße von Cahra
ErVauGe
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#4

18.08.2009, 18:58

Wenn der Beklagte (oder Schuldner) im Prozess einen Anwalt hatte, dann muss auch die Zustellung zwingend an den Anwalt erfolgen. Ich denke das ist der Grund für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt.

Bei Vertretung durch einen Anwalt kann eben die Zustellung nicht mit dem Vollstreckungsauftrag verbunden werden.
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