Antrag nach § 172 VwGO Vollstreckung gegen öffentliche Hand

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
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Gast

#1

12.06.2008, 11:07

Hallo, brauche Eure Hilfe.
Muss eine Vollstreckung gem. § 172 VwGO gegen eine öffentliche Hand aus einer einstweiligen Anordnung machen (keine Geldforderung nach 170 VwGO). Wenn nämlich die Vollziehung nicht binnen eines Monats gemacht wird, dann ist sie nicht mehr möglich (§ 930 ZPO).
Hat jemand ein Muster hierfür?
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