pfändung konto der tochter

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Antworten
wayona
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 274
Registriert: 08.06.2007, 10:36
Wohnort: Thüringen

#1

08.04.2008, 08:20

ein schuldner hat die ev vor einiger zeit abgegeben ... die zeit für eine neue ist noch nicht rum ... er hat darin benannt, daß er kein eigenes konto nutzt, sondern das der tochter .... ich meinte irgendwo mal gelesen zu haben, daß man diesen teil des kontos der tochter pfänden kann ... kann mir da jemand helfen?
hat vielleicht jemand nen entsprechenden antrag für mich?
StineP

#2

08.04.2008, 08:23

Da darfst du nicht das Konto pfänden, weil die Tochter nicht euer Schuldner ist.

Du musst gegen die Tochter nen Pfüb machen auf Aufzahlung.. Kriegste (hab ich auch grad hinter mir ;) )

Es werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners an

Frau Tochter (Drittschuldnerin)

auf Auszahlung der Beträge, die auf dem Konto (Deutsche Bank .........., Konto: .............) der Drittschuldnerin für den Schuldner eingehen,
g e p f ä n d e t

Es wird darüber hinaus angeordnet, dass der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) und die Kontoauszüge der letzten sechs Monate an den Gläubiger herauszugeben hat.

gepfändet; insbesondere werden gepfändet:
a. der Anspruch des Schuldners auf Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen, auch auf Gutschrift der Valuta aus zugesagten oder bereitgestellten Krediten, auch soweit ein solcher Anspruch erst künftig entstehen sollte, insbesondere aus einem Überziehungskredit oder Dispositionskredit,
b. der Anspruch auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Saldoabschlüssen,
c. der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte,
d. die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden sonstigen Ansprüche und Rechte des Schuldners, z. B. auf Auskunft.

Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Euro-Scheckformulare und Euro-Scheckkarten, die sich auf die gepfändeten Konten beziehen, an den Gläubiger herauszugeben hat.
Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen und Ansprüche, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Forderungen und Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Antworten