Was passiert nach Antrag Zwangshaft?

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Antworten
MarinaS.
Forenfachkraft
Beiträge: 221
Registriert: 13.08.2007, 15:08

#1

20.02.2008, 13:09

Unser Schuldner soll seine Steuerklärung machen, da wir seine Steuererstattungsansprüche gepfändet haben. Wie das geht weiß ich, aber was passiert dann konkret?
Schuldner muss ins Gefängnis aber wer zahlt das und was kostet der Aufenthalt?
Wie lang bleibt der Schuldner im Knast? Bis zur abgabe der Steuererklärung?
Kann mir da jemand helfen?
Gruß
Eure Marina
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2462
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#2

20.02.2008, 13:36

Ich weiß nicht, ob hier auch die 6 Monatsfrist greift. Was steht denn im Beschluss?
MarinaS.
Forenfachkraft
Beiträge: 221
Registriert: 13.08.2007, 15:08

#3

20.02.2008, 13:37

Wir haben noch nichts, da unsere Mandanten (Gläubiger) erst wissen möchten, was passiert bevor wir das beantragen.
Gruß
Eure Marina
Ernie

#4

20.02.2008, 13:38

Wenn der Schuldner freiwillig seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird er mittels erlassenem Haftbefehl verhaftet. Weigert sich der Schuldner dennoch, seiner Verpflichtung nachzukommen, wird der Schuldner in das örtliche Untersuchungsgefängnis gebracht (= Erzwingungshaft gem. § 913 ZPO, bis zu 6 Monate).

Der Schuldner kann jederzeit die Haft beenden, wenn er seiner Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten seines "Aufenthalts" gelten als ZV-Kosten gem. § 788 ZPO und sind dem Schuldner aufzuerlegen - werden aber meist erstmal vom Gläubiger gezahlt.

Die genaue Höhe des kalendertäglichen "Pensionspreises" erfragst Du am besten mal bei der zuständigen JVA.
MarinaS.
Forenfachkraft
Beiträge: 221
Registriert: 13.08.2007, 15:08

#5

20.02.2008, 13:39

Danke genau die richtige Antwort.
Gruß
Eure Marina
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#6

14.10.2008, 16:34

Habe zu diesem Thema auch eine Frage. Mein Fall sieht etwas anders aus.

Wir haben hier die ZV wg. einer unvertretbaren Handlung versucht. Zwangsgeld und Zwangshaft wurde angedroht. Der GVZ hat versucht das Zwangsgeld beizutreiben, jedoch ohne Erfolg.

Wie gehe ich jetzt bzgl. der ZWangshaft vor. Mein Muster bezieht sich auf § 908 ZPo, dieser ist allerdings bereits weggefallen. Beziehe ich mich nunmehr einfach auf § 913 ZPO?

Hat jemand vielleicht ein entsprechendes Muster?

Fallen gesonderte GEbühren an?
Antworten