Hilfe. Pfüb versemmelt
- RAS
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noch eine weitere (würde gerne "letzte" schreiben, aber das kann ich leider nicht versprechen ) blöde Frage:
Kann ich den Text für Antrag an GV aus der Wissendatenbank hier so übernehmen oder bedarf der eventuell einiger Änderungen weil ich gegen eine GmbH vollstrecken will?
Kann ich den Text für Antrag an GV aus der Wissendatenbank hier so übernehmen oder bedarf der eventuell einiger Änderungen weil ich gegen eine GmbH vollstrecken will?
- RAS
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Dann doch ein paar Fragen:
Haftbefehl gegen die GmbH kann ich wohl nicht beantragen?
Die Passagen:
• der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern, oder
• der Schuldner trotz entsprechender Ankündigung i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wiederholt nicht angetroffen wurde,
sollte ich anders formulieren oder weglassen?
Haftbefehl gegen die GmbH kann ich wohl nicht beantragen?
Die Passagen:
• der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern, oder
• der Schuldner trotz entsprechender Ankündigung i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wiederholt nicht angetroffen wurde,
sollte ich anders formulieren oder weglassen?
- butterflybabe
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Hier würde der GV Termin zur Abgabe der eV anberaumen.• der Schuldner trotz entsprechender Ankündigung i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wiederholt nicht angetroffen wurde,
Hier müsste Haftbefehl möglich sein.der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern,
- RAS
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danke für die Antwort
mein Problem ist aber:
Schuldner(in) ist eine GmbH
die kann man schlecht wiederholt nicht antreffen
die hat irgendwie keine Wohnung
die kann man doch auch nicht "verhaften"
deswegen denke ich, da muss ich irgendwie was anders schreiben oder es weglassen, aber vielleicht kapier ichs bloß auch nicht
mein Problem ist aber:
Schuldner(in) ist eine GmbH
die kann man schlecht wiederholt nicht antreffen
die hat irgendwie keine Wohnung
die kann man doch auch nicht "verhaften"
deswegen denke ich, da muss ich irgendwie was anders schreiben oder es weglassen, aber vielleicht kapier ichs bloß auch nicht
rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann.
- butterflybabe
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Sollte der Schuldner nicht (mehrmals) nicht angetroffen werden und eine schriftliche Ankündigung mit einem Termin (m. W. nach nicht vor Ablauf von zwei Wochen) angesetzt worden sein und der Schuldner sich nicht meldet, bestimmt der GV Termin zur Abgabe der eV.
Erscheint der Schuldner zum Termin der Abgabe der eV ohne triftigen Grund, kann bei Gericht Haftbefehl beantragt werden.
Bei einer GmbH muss der Geschäftsführer für diese handeln bzw. die eV abgeben oder ebens ins Gefängnis wandern.
Erscheint der Schuldner zum Termin der Abgabe der eV ohne triftigen Grund, kann bei Gericht Haftbefehl beantragt werden.
Bei einer GmbH muss der Geschäftsführer für diese handeln bzw. die eV abgeben oder ebens ins Gefängnis wandern.
- butterflybabe
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Dann besteht ja immer noch die Möglichkeit, den GV zur Privatanschrift zwecks Abgabe eV zu schicken.