Hilfe. Pfüb versemmelt

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Benutzeravatar
RAS
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 250
Registriert: 15.02.2008, 10:43
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: Ba-Wü

#21

24.02.2008, 17:05

danke :pcwink
Bild rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann. Bild
Benutzeravatar
RAS
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 250
Registriert: 15.02.2008, 10:43
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: Ba-Wü

#22

25.02.2008, 12:56

noch eine weitere (würde gerne "letzte" schreiben, aber das kann ich leider nicht versprechen :oops: ) blöde Frage:

Kann ich den Text für Antrag an GV aus der Wissendatenbank hier so übernehmen oder bedarf der eventuell einiger Änderungen weil ich gegen eine GmbH vollstrecken will?
Benutzeravatar
Bino
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 06.08.2007, 22:20
Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
Software: RA-Micro

#23

25.02.2008, 13:39

Der kann auch bei der GmbH so genommen werden.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Benutzeravatar
RAS
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 250
Registriert: 15.02.2008, 10:43
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: Ba-Wü

#24

25.02.2008, 14:55

Bild

gut, dann nehme ich den

danke

Bild
Benutzeravatar
RAS
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 250
Registriert: 15.02.2008, 10:43
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: Ba-Wü

#25

03.03.2008, 11:27

Dann doch ein paar Fragen:

Haftbefehl gegen die GmbH kann ich wohl nicht beantragen?

Die Passagen:

• der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern, oder
• der Schuldner trotz entsprechender Ankündigung i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wiederholt nicht angetroffen wurde,

sollte ich anders formulieren oder weglassen?
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#26

03.03.2008, 15:48

• der Schuldner trotz entsprechender Ankündigung i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wiederholt nicht angetroffen wurde,
Hier würde der GV Termin zur Abgabe der eV anberaumen.
der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern,
Hier müsste Haftbefehl möglich sein.
Benutzeravatar
RAS
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 250
Registriert: 15.02.2008, 10:43
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: Ba-Wü

#27

03.03.2008, 15:57

danke für die Antwort

mein Problem ist aber:

Schuldner(in) ist eine GmbH

die kann man schlecht wiederholt nicht antreffen
die hat irgendwie keine Wohnung
die kann man doch auch nicht "verhaften"

deswegen denke ich, da muss ich irgendwie was anders schreiben oder es weglassen, aber vielleicht kapier ichs bloß auch nicht :oops:
Bild rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann. Bild
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#28

03.03.2008, 16:29

Sollte der Schuldner nicht (mehrmals) nicht angetroffen werden und eine schriftliche Ankündigung mit einem Termin (m. W. nach nicht vor Ablauf von zwei Wochen) angesetzt worden sein und der Schuldner sich nicht meldet, bestimmt der GV Termin zur Abgabe der eV.

Erscheint der Schuldner zum Termin der Abgabe der eV ohne triftigen Grund, kann bei Gericht Haftbefehl beantragt werden.

Bei einer GmbH muss der Geschäftsführer für diese handeln bzw. die eV abgeben oder ebens ins Gefängnis wandern.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#29

03.03.2008, 16:31

glaub mir, auch bei einer gmbh kann man lang keinen antreffen!!!!
[size=85]capture life - create art[/size]
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#30

03.03.2008, 16:36

Dann besteht ja immer noch die Möglichkeit, den GV zur Privatanschrift zwecks Abgabe eV zu schicken.
Antworten